EU-Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2030
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Beschluss (EU) 2022/591 über ein allgemeines EU-Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2030
WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?
Der Beschluss legt ein Umweltaktionsprogramm (das achte) für den Zeitraum bis 2030 mit vorrangigen Zielen und den für die Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Bedingungen fest.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das langfristige vorrangige Ziel ist es, dass die Menschen in Europa spätestens bis 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut in einer gesunden Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität erreicht und die Ungleichheit erheblich verringert wurde.
Aufbauend auf dem europäischen Grünen Deal soll das Umweltaktionsprogramm den Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten Wirtschaft beschleunigen, in der die Abhängigkeit des Wohlergehens und des Wohlstands der Menschen von einem gesunden Ökosystem anerkannt wird.
Sechs vorrangige Ziele
Schaffung von Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele
Zur Erreichung der vorrangigen Ziele müssen die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die regionalen und lokalen Behörden sowie die Interessenträger
- für eine wirksame, rasche und vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der EU in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sorgen und dabei der Durchsetzung Priorität einräumen und die Leitlinien und Empfehlungen verbessern;
- sicherstellen, dass die soziale Ungleichheit, die sich aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Strategien ergibt, minimiert wird und dass Maßnahmen zum Schutz der Umwelt auf sozial gerechte und inklusive Art und Weise durchgeführt werden;
- eine geschlechterspezifische Betrachtung in allen Abschnitten der politischen Entscheidungsfindung einbinden;
- für die Umwelt vorteilhafte Anreize stärken und umweltschädlich wirkende Subventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, abschaffen;
- Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele bereitzustellen;
- den verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien fördern und rasch Alternativen für besonders besorgniserregende Stoffe finden;
- gegen die Landdegradation vorgehen und den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens sicherstellen, auch durch einen gezielten Gesetzgebungsvorschlag zur Bodengesundheit bis 2023;
- das Lebensmittelsystem der EU umgestalten, sodass es zum Schutz der biologischen Vielfalt beiträgt und dabei ein hohes Maß an Tierschutz gewahrt und ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird;
- die Verflechtungen zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt durch Einbeziehung des „One Health“-Ansatzes in die Politikgestaltung anerkennen;
- die vorhandenen Instrumente und Methoden nutzen und die Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumente und messbaren Indikatoren für die naturgestützten Lösungen weiterentwickeln;
- Ressourcen aus öffentlichen und privaten Quellen mobilisieren, einschließlich über den EU-Haushalt, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene;
- Umweltsteuern, marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung einsetzen;
- sicherstellen, dass Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien beruhen, und die Wissensbasis ausbauen;
- die Digital- und Datentechnik (einschließlich Echtzeitdaten) zur Unterstützung der Umweltpolitik nutzen und Transparenz, Echtheit, Interoperabilität und die leichte Zugänglichkeit der Daten und Informationen sicherstellen;
- die breite Unterstützung der Zivilgesellschaft mobilisieren und mit Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, und den Sozialpartnern, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften und anderen Interessenträgern zusammenarbeiten und Diskussionen, die lebensbegleitende Umweltbildung und Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung fördern;
- die Zusammenarbeit zwischen allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU in der Klima- und Umweltpolitik stärken;
- hohe Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zur Justiz gemäß dem Übereinkommen von Århus auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten wirksam anwenden;
- die weltweite Akzeptanz der vorrangigen Ziele voranbringen, durch Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern in Partnerschaften und Bündnissen wie dem G7 und G20.
Überwachung und Meldung
- Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur jährlich die Fortschritte bezüglich der vorrangigen Ziele und erstattet darüber Bericht, mit einer Halbzeitüberprüfung bis zum 31. März 2024 und einer Bewertung bis zum 31. März 2029 und anschließend gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2029 einem Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm.
- Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission führen jährlich einen Meinungsaustausch über die Bewertung, die ergriffenen Maßnahmen und etwaige künftige Maßnahmen.
WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?
Er ist am 2. Mai 2022 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22-36).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final vom 20.5.2020).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13-22).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1-851). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3-280)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 29.04.2022