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Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Der Zweck der Richtlinie ist der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch die Förderung von Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch. Dies geschieht durch die
In einer Richtlinie zur Änderung, Richtlinie (EU) 2024/884, wird die Zuständigkeit zur Zahlung bestimmter Abfallbewirtschaftungs- und Entsorgungskosten geklärt. Damit wird die Richtlinie an ein Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union angepasst. Zudem wird eine Überprüfungsklausen eingeführt, nach der die Europäische Kommission bis Ende 2026 bewerten muss, ob eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist.
Die Verordnung:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben folgende Aufgaben.
Bulgarien, Tschechien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei hatten die Erlaubnis, die Erreichung der Sammelquote für 2019 auf das Jahr 2021 zu verschieben, weil die notwendige Infrastruktur fehlt und diese Länder eine niedrige Nutzungsintensität bei Elektro- und Elektronikgeräten aufweisen.
Die Mitgliedstaaten müssen
Nach dem Urteil des Gerichtshofs, den Grundsatz der Rechtssicherheit einzuhalten, wird mit der Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung klargestellt, dass:
Die Kommission nahm im April 2017 die Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 an. Diese legt die Methoden fest, mit denen folgendes berechnet wird:
Im Februar 2019 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 erlassen, mit der das Format für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register festgelegt werden.
Im Dezember 2019 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 erlassen, in dem Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten und die Datenformate zu den Mindestzielvorgaben für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten festgelegt sind.
Überprüfung
Die Kommission muss bewerten, ob eine Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU erforderlich ist, und wird gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, dem eine gründliche Abschätzung der sozioökonomischen Folgen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung beigefügt sind.
Richtlinie 2012/19/EU ist eine Neufassung der Richtlinie 2002/96/EG und ersetzt bereits bestehende Gesetzgebung, die genannte Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen. Die Richtlinie musste bis 14. Februar 2014 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung ist bis zum 9. Oktober 2025 in nationales Recht umzusetzen.
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/19/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6-16).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72-85).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17-21).
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 31.07.2024