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Document C2006/036/39

Rechtssache C-402/05 P: Rechtsmittel des Yassin Abdullah Kadi gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-315/01, Yassin Abdullah Kadi gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 17. November 2005

ABl. C 36 vom 11.2.2006, pp. 19–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/19


Rechtsmittel des Yassin Abdullah Kadi gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-315/01, Yassin Abdullah Kadi gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 17. November 2005

(Rechtssache C-402/05 P)

(2006/C 36/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Yassin Abdullah Kadi, wohnhaft in Jeddah (Saudi-Arabien), hat am 17. November 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-315/01, Yassin Abdullah Kadi gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers sind Ian Brownlie CBE QC, David Anderson QC, Pushpinder Saini, Barrister, und Guy Martin, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Rechtsmittelführer beantragt,

a)

das Urteil des Gerichts erster Instanz vollständig aufzuheben;

b)

festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (1) nichtig ist;

c)

dem Rat und/oder der Kommission die dem Rechtsmittelführer in diesem Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das Gericht erster Instanz rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass Artikel 308 EG in Verbindung mit den Artikeln 60 und 301 EG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verordnung Nr. 881/2002 sei.

Außerdem habe das Gericht erster Instanz die einschlägigen völkerrechtlichen Grundsätze falsch ausgelegt:

In dem Urteil des Gerichts werde die Frage, ob sich aus der UN-Charta gemeinschaftliche Vertragsverpflichtungen ergeben könnten, mit der Frage nach den Wirkungen von Beschlüssen des Sicherheitsrats für die Mitgliedstaaten vermengt;

das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Rahmen des Kapitels VII der UN-Charta erlassene Resolutionen des Sicherheitsrats im innerstaatlichen Recht und in der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit automatisch umgesetzt werden müssten;

das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es nunmehr befugt sei, die Rechtmäßigkeit von im Rahmen des Kapitels VII der UN-Charta erlassenen Resolutionen zu prüfen;

die Begründung des Gerichts sei mit seiner Anwendung des Grundsatzes des Jus cogens im Wesentlichen unvereinbar;

das Gericht habe es versäumt, die rechtliche Bedeutung der Tatsache zu würdigen, dass der Sicherheitsrat keinen unabhängigen internationalen Gerichtshof errichtet habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).


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