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Document C2006/036/48

Rechtssache C-433/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Handens Tingsrätt vom 21. November 2005 in dem Verfahren Staatsanwaltschaft gegen Lars Sandström

ABl. C 36 vom 11.2.2006, pp. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/23


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Handens Tingsrätt vom 21. November 2005 in dem Verfahren Staatsanwaltschaft gegen Lars Sandström

(Rechtssache C-433/05)

(2006/C 36/48)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Das Handens Tingsrätt (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 21. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Verfahren Staatsanwaltschaft gegen Lars Sandström um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

a)

Steht die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die die Benutzung von Wassermotorrädern an anderen Stellen als auf öffentlichen Wasserstraßen und auf Wasserflächen, für die die örtlich zuständige Verwaltung eine Genehmigung gemäß § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verordnung (1993:1053, mit Änderung 2004:607) erteilt hat, verbieten?

b)

Hängt die Zulässigkeit eines solchen unter Buchstabe a genannten Verbotes davon ab, dass die örtlich zuständige Verwaltung bei der Beurteilung der Frage der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 das Gebot beachtet hat, dass für Flächen, die die Kriterien der Nummern 1 bis 3 erfüllen, stets eine Genehmigung erteilt werden soll?

2.

Stehen anderenfalls die Artikel 28 EG bis 30 EG allgemein oder nur unter den vorstehend unter 1 Buchstabe b genannten Umständen nationalen Rechtsvorschriften über das Verbot der Benutzung von Wassermotorrädern, wie unter 1 Buchstabe a beschrieben, entgegen?

3.

Steht ungeachtet des oben Ausgeführten das Fehlen einer Notifizierung des neuen, am 20. Juni 2004 erlassenen Verbotes für Wassermotorräder an die Kommission der EU gemäß den Richtlinien 83/189/EWG und 98/34/EG nationalen Rechtsvorschriften wie den oben genannten entgegen?


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