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Document C2006/036/49

Rechtssache C-436/05: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Beroep Antwerpen vom 29. November 2005 in dem Rechtsstreit 1. Lucien De Graaf, 2. Gudula Daniels gegen Belgische Staat

ABl. C 36 vom 11.2.2006, pp. 24–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

11.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 36/24


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Hof van Beroep Antwerpen vom 29. November 2005 in dem Rechtsstreit 1. Lucien De Graaf, 2. Gudula Daniels gegen Belgische Staat

(Rechtssache C-436/05)

(2006/C 36/49)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 29. November 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. Dezember 2005, in dem Rechtsstreit 1. Lucien De Graaf, 2. Gudula Daniels gegen Belgische Staat um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist die Verordnung Nr. 1408/71 (1) auf eine durch ein nationales Gesetz auferlegte Krisenzusatzabgabe (ACB) anwendbar, die auf eine alternative Finanzierung der sozialen Sicherheit abzielt?

2.

Erlaubt es Artikel 39 EG, eine natürliche Person, die in Belgien wohnt, aber ihre Berufstätigkeit (nahezu) vollständig in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, der Krisenzusatzabgabe zur Finanzierung der sozialen Sicherheit zu unterwerfen, wenn diese Person in Bezug auf die soziale Sicherheit nicht in Belgien, sondern im Beschäftigungsstaat beitragspflichtig ist, während alle anderen im Wohnsitzstaat Ansässigen, die der Krisenzusatzabgabe unterworfen sind, in Bezug auf die soziale Sicherheit in Belgien beitragspflichtig sind?

3.

Lässt es Artikel 39 EG zu, dass ein Mitgliedstaat einen Unterschied macht, indem er Einwohner des Grenzgebiets, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, deutlich schwerer belastet als Einwohner, die nicht im Grenzgebiet wohnen und ebenfalls in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten?

4.

Kann sich ein Einwohner eines Mitgliedstaats, der seine Berufstätigkeit nahezu vollständig in einem anderen Mitgliedstaat (A) ausübt, auf den Grundsatz der „Meistbegünstigung“ berufen, wenn der Mitgliedstaat für andere Einwohner, die ihre Berufstätigkeit ebenfalls nahezu vollständig in einem dritten Mitgliedstaat (B) ausüben, eine steuerlich günstigere Behandlung vorsieht?

5.

Verstößt es gegen Artikel 39 EG oder eine andere Vorschrift, dass ein Wohnsitzstaat einem Einwohner, der seine Berufstätigkeit nahezu vollständig in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, den steuerlichen Abzug eines Krankenversicherungsbeitrags versagt, wenn ein derartiger steuerlicher Abzug sowohl den im Wohnsitzstaat als auch den im Beschäftigungsstaat Ansässigen offen steht, die von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit keinen Gebrauch machen?

6.

Verstößt es gegen Artikel 39 EG oder eine andere Vorschrift, dass ein Wohnsitzstaat den steuerlichen Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung u. a. von der Bedingung abhängig macht, dass diese Krankenversicherung bei einem vom Wohnsitzstaat anerkannten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit abgeschlossen wird, während es den Einwohnern des Wohnsitzstaats, die von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen, nach dessen Rechtsvorschriften nicht möglich ist, eine Zusatzkrankenversicherung bei einem solchen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit abzuschließen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).


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