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Document 52012AR0066

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Ein Verbraucherprogramm 2014-2020“

ABl. C 225 vom 27.7.2012, pp. 217–222 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/217


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Ein Verbraucherprogramm 2014-2020“

2012/C 225/17

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstützt das Ziel, den Verbraucherschutz innerhalb der EU weiter zu stärken und fortzuentwickeln, was eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarkts ist;

ist der Ansicht, dass in Anbetracht der mit der Globalisierung der Produktionskette zusammenhängenden Probleme eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erforderlich ist, um das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte auf dem Binnenmarkt zu verhindern und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn gefährliche Produkte auf den Binnenmarkt gelangen;

hält die dem Verbraucherschutzprogramm zugewiesenen Mittel für unzureichend, da die Kommission für den Zeitraum 2014-2020 eine Mittelausstattung von 197 Mio. EUR vorschlägt. Dieser Betrag, der weniger als 5 Cent pro europäischem Verbraucher entspricht, ist sehr gering;

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle auf diesem Gebiet spielen sollten, da sie den Verbrauchern am nächsten stehen. Da die Möglichkeiten durch die derzeit geringen Haushaltsmittel beschränkt sind, sollte der Förderung der regionalen Zusammenarbeit größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auch sollte die Kommission hier eine aktivere Rolle spielen, um zum Aufbau eines Netzes beizutragen, über das die lokalen Organisationen leichter ihre Erfahrungen austauschen können;

hält es ebenfalls für wichtig, die Bedeutung von Bildung, die für die Aufklärung der Verbraucher entscheidend ist, auch in logistischer Hinsicht unter Beachtung der Kompetenzverteilung auf EU-Ebene herauszustellen. Der Lehrstoff der verschiedenen Schulsysteme weist inhaltlich und methodisch große Unterschiede auf. Es können inhaltlich koordinierte Unterrichtsmaterialien zum Thema Verbraucherschutz ausgearbeitet und den Schulen empfohlen werden, über die an das jeweilige schulische Niveau angepasste Kenntnisse verbreitet werden;

hält es für wesentlich, die Verbraucherschutzverbände stärker zu unterstützen;

stellt mit Besorgnis fest, dass obwohl die Europäische Kommission bereits in ihrem Verbraucherschutzprogramm 2007-2013 ihre Absicht angekündigt hatte, Maßnahmen zu ergreifen, die auf Mechanismen für kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren abzielen, auf die die Verbraucher im Falle eines Verstoßes gegen die Verbraucherschutzvorschriften zurückgreifen können, bislang noch keine Legislativvorschläge ausgearbeitet wurden.

Berichterstatter

István SÉRTŐ-RADICS (HU/ALDE), Bürgermeister von Uszka

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020

COM(2011) 707 final

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstützt das politische Ziel, die Harmonisierung des Binnenmarkts fortzusetzen und für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für die Verbraucher und Unternehmen zu sorgen, insbesondere für die KMU, da sie die überwiegende Mehrheit (mehr als 90 %) der europäischen Unternehmen ausmachen. Zugleich hält der Ausschuss an dem Ziel fest, den Verbraucherschutz innerhalb der EU weiter zu stärken und fortzuentwickeln, was eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarkts ist;

2.

begrüßt deshalb diesen Vorschlag, der die EU-Bürger als aufgeklärte Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts stellt. Hierdurch sieht der Ausschuss sichergestellt, dass die EU-Bürger die Vorteile des Binnenmarktes uneingeschränkt wahrnehmen können. Das wichtigste Ziel des Programms ist es, die Sicherheit und die Wirtschaftsinteressen der Bürger zu schützen. Die europäische Verbraucherpolitik unterstützt und ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten. Wenn die enorme Wirtschaftskraft, die die Verbraucher mit ihren Ausgaben (die 56 % des BIP der EU ausmachen) darstellen, besser genutzt wird, kann dies einen wichtigen Beitrag zu der von der EU angestrebten Wiederankurbelung des Wachstums leisten;

3.

betont, dass eine gewisse Kontinuität zwischen dem laufenden und dem künftigen Programm erforderlich ist; dies geht auch aus den Ergebnissen der Halbzeitbewertung der Strategie und des Programms für den Verbraucherschutz 2007-2013 hervor, wo unterstrichen wurde, dass dieser Politikbereich auf EU-Ebene noch relativ jung und dass Kontinuität unerlässlich ist, damit er seine Wirkung entfalten kann;

4.

hält die dem Verbraucherschutzprogramm zugewiesenen Mittel für unzureichend, da die Kommission für den Zeitraum 2014-2020 eine Mittelausstattung von 197 Mio. EUR vorschlägt. Dieser Betrag, der weniger als 5 Cent pro europäischem Verbraucher entspricht, ist sehr gering;

5.

weist darauf hin, dass jedem Mitgliedstaat ein ausreichender Handlungsspielraum zugesichert werden muss, um spezielle nationale Merkmale bei öffentlich betriebenen und finanzierten Tätigkeiten in Bereichen wie z.B. dem Gesundheitswesen und der medizinischen Versorgung sowie der Bildung zu schützen;

II.   BESONDERE BEMERKUNGEN

Sicherheit

6.

ist der Ansicht, dass die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften, das Vorhandensein gefährlicher Produkte auf dem Binnenmarkt und die mit der Globalisierung der Produktionskette zusammenhängenden Probleme eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erfordern, um das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte auf dem Binnenmarkt zu verhindern und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn gefährliche Produkte auf den Binnenmarkt gelangen;

7.

ist der Auffassung, dass die Marktüberwachungsmechanismen wie RAPEX effizient auf die Liste gefährlicher Produkte aufmerksam machen, diese aber von den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mit derselben Effizienz vom Markt genommen werden. Die Pflege und der ordnungsgemäße Betrieb des RAPEX-Netzes, des behördlichen Netzes für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und der Datenbanken für kosmetische Mittel müssen finanziell unterstützt, aber auch die verschiedenen behördlichen Marktüberwachungssysteme auf europäischer Ebene harmonisiert werden, da auf diesem Gebiet noch immer wenig Fortschritte zu verzeichnen sind;

8.

bedauert, dass der grenzüberschreitende Handel aufgrund mangelnder Sicherheit noch immer nicht das gewünschte Niveau erreicht. Im Jahr 2010 betrug das Vertrauen in grenzübergreifende Transaktionen – d.h. der Prozentsatz der Verbraucher, die beim Internetkauf Vertrauen in Händler aus einem anderen EU-Mitgliedstaat haben – durchschnittlich 37 %. Bei der derzeitigen Wirtschaftslage ist eine maximale Nutzung des Potenzials des Binnenmarkts von besonders großer Bedeutung, weshalb der oben genannte Prozentsatz in den nächsten sieben Jahren auf 50 % erhöht werden sollte;

9.

ist überzeugt, dass EU-weite Maßnahmen und eine Zusammenarbeit über das RaPS-Netz (RaPS = Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) zu besseren Ergebnissen führen als Einzelaktionen von Mitgliedstaaten, da sich auf diese Weise Informationslücken – auch durch Nutzung der von anderen Staaten (z.B. China) erfassten Informationen – schließen und unterschiedliche Entwicklungen im Binnenmarkt vermeiden lassen. Vor diesem Hintergrund hält es der AdR für wesentlich, auf die Bedeutung der Einbeziehung von Drittstaaten in das europäische Marktüberwachungssystem aufmerksam zu machen. Da ein Großteil der auf dem Markt zirkulierenden gefährlichen und minderwertigen Produkte aus Drittländern stammt, ist eine Zusammenarbeit mit deren zuständigen Stellen mit Blick auf die Prävention von grundlegender Bedeutung;

Information und Bildung

10.

weist außerdem darauf hin, dass vergleichbare Daten nur auf EU-Ebene erhoben und analysiert werden können, wenn man einerseits eine umfassende Analyse der Funktionsweise des Binnenmarkts vornehmen und andererseits Referenzwerte aufstellen können will. Die Daten müssen ausreichend zuverlässig und repräsentativ sein, damit sie nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch auf nationaler Ebene genutzt werden können. Die mit den Politikbereichen verbundene Verhaltensforschung und die entsprechenden Tests sind praktische Instrumente für die Konzipierung intelligenterer Vorschriften;

11.

hält es für wesentlich, die Verbraucherschutzverbände stärker zu unterstützen, da nur diese Organisationen in der Lage sind, die Verbraucher auf eine starke und einheitliche Weise auf EU-Ebene zu vertreten und die vereinheitlichten Verbraucherdaten für die Entscheidungsfindung in der EU, für die EU-Institutionen und für den Dialog auf EU-Ebene zu liefern;

12.

hält es ebenfalls für wichtig, die Bedeutung von Bildung, die für die Aufklärung der Verbraucher entscheidend ist, auch in logistischer Hinsicht unter Beachtung der Kompetenzverteilung auf EU-Ebene herauszustellen. Der Lehrstoff der verschiedenen Schulsysteme weist inhaltlich und methodisch große Unterschiede auf. Es können inhaltlich koordinierte Unterrichtsmaterialien zum Thema Verbraucherschutz ausgearbeitet und den Schulen empfohlen werden, über die an das jeweilige schulische Niveau angepasste Kenntnisse verbreitet werden. Eine EU-weite Stärkung der Verbraucherbildung trägt zur Beseitigung der Inkohärenz auf diesem Gebiet bei. Der AdR hält es ebenfalls für wichtig, dass Verbraucherbildung in allen Schulsystemen und angepasst an das jeweilige schulische Niveau zum fest verankerten Lehrstoff wird. Dafür sind nach der Kompetenzordnung der EU die Mitgliedstaaten zuständig. Eine EU-weite Anerkennung der Bedeutung der Verbraucherbildung würde dazu beitragen, dass im Schulalltag auch ausreichend Zeit darauf verwendet wird;

13.

hält außerdem die Fortbildung der Mitarbeiter der Verbraucherorganisationen für äußerst wichtig, da diese diejenigen Akteure sind, die die Aufgaben der allgemeinen Verbraucherbildung am besten wahrnehmen können, vor allem bei komplexen mit Dienstleistungserbringern abgeschlossenen Verträgen. In diesem Bereich wäre es kaum möglich, Aufgaben auf europäischer Ebene zu zentralisieren. Diese könnten den lokalen oder regionalen Organisationen über EU-weite Ausschreibungen übertragen werden, die sie dann unter Berücksichtigung der lokalen Rechtsvorschriften selbst erfüllen;

14.

ist ferner der Ansicht, dass nicht vergessen werden darf, wie wichtig die Bildung des Personals der für die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften zuständigen nationalen und lokalen Behörden ist. Zu diesem Zweck sollten die für die Zusammenarbeit der nationalen Behörden, für die Anwendung der Normen und für die Risikobewertung notwendigen Rahmenbedingungen gefördert werden, indem die Bildung auf europäischer Ebene unterstützt wird;

Rechte und Rechtsmittel

15.

bedauert, dass, obwohl die sich aus diesem Ziel ergebenden Aufgaben praktisch für alle für den Verbraucherschutz zuständigen Stellen identisch sind, sie von unterschiedlichen Organisationsarten (zivilgesellschaftlichen Organisationen, nationalen bzw. regionalen und lokalen Einrichtungen, Clearingstellen) – auf europäischer wie auf nationaler Ebene – getrennt und oftmals nebeneinander und wenig effektiv wahrgenommen werden;

16.

nach seinem Dafürhalten hängt diese Problematik eng mit der Bearbeitung der Verbraucherbeschwerden zusammen, denn die meisten Fälle gehen bei den Verbraucherschutzorganisationen in Form von Beschwerden ein. Da die Effizienz in diesem Bereich nicht verbessert werden konnte, nimmt die Unzufriedenheit der Verbraucher weiter zu;

17.

weist darauf hin, dass nur 8 % der Programmmittel für die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften verwendet werden sollen;

18.

hält es für wichtig zu betonen, dass die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen untersucht werden müssen. Durch die Aufnahme von Verbraucherverträgen in nationale Bestimmungen wurde es für die Verbraucherschutzbehörden paradoxerweise wesentlich schwieriger, gerechtfertigte Meldungen im Zusammenhang mit Beanstandungen wegen mangelhafter Qualität zu bearbeiten. Es fehlt ihnen nämlich an Befugnissen, weil somit das zuständige Gericht zur ersten Berufungsinstanz geworden ist;

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass obwohl die Europäische Kommission bereits in ihrem Verbraucherschutzprogramm 2007-2013 ihre Absicht angekündigt hatte, Maßnahmen zu ergreifen, die auf Mechanismen für kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren abzielen, auf die die Verbraucher im Falle eines Verstoßes gegen die Verbraucherschutzvorschriften zurückgreifen können, bislang noch keine Legislativvorschläge ausgearbeitet wurden;

20.

möchte in dieser Hinsicht darauf aufmerksam machen, dass die gerichtliche Durchsetzung kollektiver Rechtsansprüche, die derzeit in 14 EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Anspruch genommen werden kann den Geschädigten im Fall kollektiver Schäden – wie z.B. Flugstornierungen, Produkte mit Herstellungsfehlern und unverantwortliche finanzielle Beratung – eine einfache Entschädigung ermöglicht. Es erscheint unerlässlich, dieses wirksame Instrument auch auf andere EU-Staaten auszudehnen und es auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten anzuwenden. Allein bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der EU über wettbewerbswidriges Verhalten werden die nicht gezahlten Schadenersatzleistungen auf 20 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Abzulehnen sind jedoch „Opt-out-Sammelklagen“ nach dem Vorbild der US-amerikanischen „class action“. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich aktiv für oder gegen die Durchsetzung von Individualansprüchen im Klageweg entscheiden müssen („opt-in“);

21.

betont, dass sich die Vorschläge der Kommission auf eine Rahmenrechtsetzung beschränken sollen. Vergleichbar der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen sollten diese allenfalls Vorgaben zu national einzuhaltenden Mindeststandards enthalten und es im Übrigen den Mitgliedstaaten überlassen, wie kollektive Rechtsschutzinstrumente unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Rechtstradition im Einzelnen umgesetzt werden können. Sofern die EU eine Regelungskompetenz für weitere kollektive Rechtsinstrumente beansprucht, müssten diese auf die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und deren Rechtsdurchsetzungssysteme abgestimmt sein;

22.

hält es jedoch für wesentlich, eine Internet-Schnittstelle für die Beilegung von Streitigkeiten einzurichten. Ein solches System kann natürlich nur dann den Interessen der Verbraucher wirksam dienen, wenn es benutzerfreundlich und in allen EU-Amtssprachen zugänglich ist. Der Vorteil eines solchen Internet-Systems liegt darin, dass sein Betrieb nicht durch die Hemmnisse beeinträchtigt wird, die sich aus den Unterschieden bei den Vorschriften oder deren Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben;

23.

betont, dass die internationale Zugänglichkeit der alternativen Foren und die Umsetzung von Internet-Lösungen unumgänglich sind. Gleichwohl müsste geprüft werden, ob und wie die Annehmbarkeit der Beschlüsse dieser Foren für die Parteien verstärkt werden kann. Sinnvoll wäre es ferner, dem Verbraucher zu gestatten, sich an diejenige Stelle zu wenden, die ihm von den in den einzelnen Ländern zuständigen Einrichtungen die meisten Rechte gewährt;

24.

hält es für erforderlich, für die nichtstaatlichen Verbraucherschutzorganisationen spezifische Instrumente zu schaffen, die sie in ihren Tätigkeiten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung zugunsten der Verbraucher unterstützen. Die Möglichkeit für die Verbraucher, EU-weit zuständigen und von der EU geförderten zivilgesellschaftlichen Organisationen beizutreten, würde die Grundlage dieser Einrichtungen sowie das Selbstvertrauen der ihnen angehörenden Verbraucher erheblich stärken. Die Unternehmen würden die im Rahmen ihres Falles gefassten Beschlüsse eher befolgen, wenn sie sich in einem frühen Stadium auf eine effektive Rechtsvertretung verlassen könnten, die in der Lage ist, den wahrscheinlichen Ausgang eines etwaigen Gerichtsverfahrens zu antizipieren;

Durchsetzung

25.

betont, wie wichtig es ist, dass die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch gemeinsame Projekte, gemeinsame Durchführungsmaßnahmen und den Beamtenaustausch regelt. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die von mehreren Mitgliedstaaten organisierten (und durch das Programm und die betreffenden Mitgliedstaaten kofinanzierten) Maßnahmen, wie z.B. die Verbraucherschutz-Kontrollmaßnahmen, ein wirksames Instrument darstellen;

26.

hält es vor diesem Hintergrund für wichtig, darauf hinzuweisen, dass die grenzübergreifenden Beschwerden nur im Wege der Zusammenarbeit wirksam bearbeitet werden können. Die zur Bearbeitung von Beschwerden auf den Weg gebrachten Initiativen und insbesondere die Einrichtung einer gemeinsamen EU-weiten Datenbank sind sehr wichtig. Gleichwohl muss wie im Falle der anderen großen europäischen Systeme (RAPEX) die praktische Anwendbarkeit weiterentwickelt werden, gerade um deren Nutzung im Rahmen der genannten Kooperationsformen zwischen den verschiedenen Behörden auszubauen;

27.

hält das von der Kommission und den Mitgliedstaaten finanzierte Netz europäischer Verbraucherzentralen für notwendig und besonders nützlich. Es handelt sich hierbei um ein europäisches Netz zur Aufklärung und Unterstützung im Bereich der Verbraucherrechte, das die Verbraucher nutzen können, wenn sie aufgrund von bei einem grenzüberschreitenden Kauf auftretenden Problemen gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Händler Rechtsmittel ergreifen wollen;

28.

stellt mit Bedauern fest, dass die europäischen Verbraucherzentralen in zahlreichen Fällen noch immer nicht in engem Kontakt mit den für die Schlichtung von Beschwerden und Streitigkeiten zuständigen Stellen stehen, da ihnen die Befugnisse für die Gewährung konkreter Entschädigungen fehlen. Da den zuständigen Behörden keine Legislativinstrumente für wirksame Maßnahmen zur Verfügung stehen, was sich in der Folge nicht mit den Regulierungsgrundsätzen der EU vereinbaren lässt, ist mit einer wachsenden Unzufriedenheit zu rechnen;

III.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

29.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle auf diesem Gebiet spielen sollten, da sie den Verbrauchern am nächsten stehen. Da die Möglichkeiten durch die derzeit geringen Haushaltsmittel beschränkt sind, sollte der Förderung der regionalen Zusammenarbeit größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auch sollte die Kommission hier eine aktivere Rolle spielen, um zum Aufbau eines Netzes beizutragen, über das die lokalen Organisationen leichter ihre Erfahrungen austauschen können;

30.

weist darauf hin, dass die Verbraucherinteressen zugleich auf lokaler und auf Ebene der Mitgliedstaaten geschützt werden müssen. Um ihre Kostenwirksamkeit zu erhöhen, müssen Schulungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes auf lokaler und regionaler Ebene organisiert werden. Die Verbraucherbeschwerden sollten jedoch mit einem graduellen Ansatz bearbeitet werden. In Zeiten der Wirtschaftskrise müssen die Verbraucher umso aktiver sein;

31.

erachtet es als erforderlich, die regionalen Gremien in das Netz europäischer Organisationen zu integrieren, damit sie von der Kommission gefördert werden können. Hierdurch könnte sichergestellt werden, dass die Verbraucher ihre Probleme der geografisch am nächsten gelegenen Stelle unterbreiten können. Es wäre deutlich effizienter, wenn die Aktivitäten von lokalen Organisationen geplant würden;

32.

ist der Ansicht, dass sich die Kompetenzen der Regionen im Verbraucherschutz stärken ließen, indem die regionalen Hochschulzentren unterstützt werden, die in diesem Bereich forschen. Diese Zentren könnten die wissenschaftliche Grundlage schaffen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften benötigen, um die regionale Verbraucherpolitik wirksam umsetzen zu können;

IV.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderung 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher in der Union bestehen.

Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen, und rechtlichen Interessen der Verbraucher in der Union bestehen.

Änderung 2

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher bestehen.

Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher bestehen.

Änderung 3

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Sie führen folgende Tätigkeiten aus: Bereitstellung eines formalisierten Mechanismus, der es Verbrauchervertretern aus der Union und aus Drittländern ermöglicht, zu politischen Diskussionen und Maßnahmen beizutragen; Veranstaltung von Treffen mit öffentlichen Bediensteten und Regulierern, um Verbraucherinteressen bei Behörden bekannt zu machen und zu vertreten; Ermittlung gemeinsamer Verbraucherfragen und -probleme; Eintreten für Verbraucheranliegen im Kontext bilateraler Beziehungen zwischen der Union und Drittländern; Beitrag zum Austausch und zur Verbreitung von Fachwissen über Verbraucherfragen in der Union und in Drittländern; Ausarbeitung politischer Empfehlungen.

Sie führen folgende Tätigkeiten aus: Bereitstellung eines formalisierten Mechanismus, der es Verbrauchervertretern aus der Union und aus Drittländern ermöglicht, zu politischen Diskussionen und Maßnahmen beizutragen; Veranstaltung von Treffen mit öffentlichen Bediensteten und Regulierern, um Verbraucherinteressen bei Behörden bekannt zu machen und zu vertreten; Ermittlung gemeinsamer Verbraucherfragen und -probleme; Eintreten für Verbraucheranliegen im Kontext bilateraler Beziehungen zwischen der Union und Drittländern; Beitrag zum Austausch und zur Verbreitung von Fachwissen über Verbraucherfragen in der Union und in Drittländern; Ausarbeitung politischer Empfehlungen.

Begründung

Die Tätigkeit der förderfähigen Einrichtungen sollte auch auf die Aktivitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgedehnt werden, damit diese Treffen mit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätigen Beamten organisieren können.

Änderung 4

Artikel 5 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt und von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Drittland benannt werden. Die benannte Einrichtung ist Teil eines Unionsnetzes, das Verbraucher informiert und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterstützt (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).

Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt und von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Drittland benannt werden. Die benannte Einrichtung ist Teil eines Unionsnetzes, das Verbraucher informiert und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterstützt (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).

Begründung

Auch die Gremien der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen zu den förderfähigen Einrichtungen gehören.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


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