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Document 62015CN0031
Case C-31/15 P: Appeal brought on 27 January 2015 by Photo USA Electronic Graphic, Inc. against the judgment of the General Court (Third Chamber) delivered on 18 November 2014 in Case T-394/13: Photo USA Electronic Graphic, Inc. v Council of the European Union
Rechtssache C-31/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2015 von der Photo USA Electronic Graphic, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. November 2014 in der Rechtssache T-394/13, Photo USA Electronic Graphic/Rat der Europäischen Union
Rechtssache C-31/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2015 von der Photo USA Electronic Graphic, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. November 2014 in der Rechtssache T-394/13, Photo USA Electronic Graphic/Rat der Europäischen Union
ABl. C 89 vom 16.3.2015, pp. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2015 von der Photo USA Electronic Graphic, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 18. November 2014 in der Rechtssache T-394/13, Photo USA Electronic Graphic/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-31/15 P)
(2015/C 089/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Photo USA Electronic Graphic, Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Adamantopoulos)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Ancàp SpA, Cerame-Unie AISBL, Confindustria Ceramica, Verband der Keramischen Industrie eV
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2014 in der Rechtssache T-394/13, Photo USA Electronic Graphic/Rat, aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhr von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) abgewiesen hat; |
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die Untersuchung zu vervollständigen und die Verordnung (EU) Nr. 412/2013 aufzuheben; und |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin durch dieses Rechtsmittel und durch das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-394/13 entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht bei seinen Feststellungen zu ihrem ersten, dritten und vierten Klagegrund mehrere Rechtsfehler begangen und die vorgelegten Beweise verfälscht habe. Daher beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben. Außerdem macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der dem ersten, zweiten und dritten Klagegrund zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend feststehe, so dass der Gerichtshof über diese Klagegründe entscheiden könne.
Hinsichtlich des ersten Klagegrundes stützt sich die Rechtsmittelführerin auf zwei Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es im Wesentlichen der Rechtsmittelführerin die Beweislast dafür auferlegt habe, dass die Organe bei ihrer Beurteilung aller von ihnen für einschlägig erachteten Kriterien einen Fehler begangen hätten. Wie in der früheren Rechtsprechung des Gerichts festgestellt, sei es ausreichend, dass die Rechtsmittelführerin entweder nachweise, dass (1) die Organe bei ihrer Beurteilung der von ihnen für einschlägig erachteten Kriterien einen Rechtsfehler begangen hätten, oder, dass (2) die Anwendung anderer, einschlägigerer Kriterien deren Ausschluss erfordere. In diesem Zusammenhang sei die Feststellung, dass die Organe einen Beurteilungsfehler im Hinblick auf zwei von drei der von ihnen als einschlägig erachteten Kriterien begangen hätten, ausreichend, um der Beweislast der Rechtsmittelführerin nachzukommen. Zweitens habe das angefochtene Urteil durch seine Feststellungen den dem Gericht unterbreiteten Sachverhalt und die ihm vorgelegten Beweise verfälscht.
In Bezug auf den dritten und den vierten Klagegrund stützt sich die Rechtsmittelführerin auf vier Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (im Folgenden: Grundverordnung) falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass die Organe erst verpflichtet seien, die Auswirkung der wettbewerbswidrigen Praktiken auf die Situation des Wirtschaftszweigs in der Union zu untersuchen, nachdem das Vorliegen einer solchen wettbewerbswidrigen Praktik in einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Wettbewerbsbehörde festgestellt worden sei. Zweitens habe das Gericht, als es den Antrag der Rechtsmittelführerin, die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller offenzulegen, zurückgewiesen habe, die vorliegenden Beweise verfälscht und einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass es die Einhaltung der Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung durch die Organe ohne Kenntnis der Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller prüfen könne. Drittens habe das angefochtene Urteil die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung falsch ausgelegt und der Rechtsmittelführerin eine unangemessene Beweislast auferlegt, indem es sie verpflichtet habe, die Auswirkung der wettbewerbswidrigen Praktiken auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in einer Situation, in der die Identität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller geheim gehalten werde, positiv nachzuweisen. Viertens habe das angefochtene Urteil die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung auch dadurch falsch ausgelegt, dass es zu dem Schluss gelangt sei, dass die maßgeblichen Pflichten allein durch Vertrauen auf simple Annahmen anstelle der Durchführung einer tatsächlichen Untersuchung erfüllt werden könnten.