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Document 62014TN0819
Case T-819/14: Action brought on 16 December 2014 — Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia v Commission
Rechtssache T-819/14: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2014 — Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia/Kommission
Rechtssache T-819/14: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2014 — Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia/Kommission
ABl. C 89 vom 16.3.2015, pp. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/31 |
Klage, eingereicht am 16. Dezember 2014 — Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia/Kommission
(Rechtssache T-819/14)
(2015/C 089/37)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Stiftung „Mezhdunaroden tsentar za izsledvane na maltsinstvata i kulturnite vzaimodeystvia“ (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hristo Hristev)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den im Schreiben mit der Referenznr. ARES (2014) 2848632-01/09/2014 und in der diesem beigefügten Belastungsanzeige Nr. 3241409948 mit der Referenznummer der Europäischen Kommission ARES (2014) 2848632-01/09/2014 enthaltenen Rechtsakt der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären; |
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der Klägerin den Ersatz der ihm im Laufe des Verfahrens entstandenen Kosten zuzusprechen; |
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hilfsweise, für den Fall der Abweisung der Nichtigkeitsklage, gemäß Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, die sie der Klägerin mutwillig verursacht hat. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass ihre Klage zuzulassen sei, da der angefochtene Rechtsakt als Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber einem Dritten anzusehen sei, wodurch ein rechtliches Interesse am Bestreiten der Feststellung des von ihr begangenen Verstoßes entstehe, die Voraussetzung für das Ergreifen der sie betreffenden nachteiligen Maßnahmen sei.
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Europäische Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, da sie zum einen keine umfassende, objektive und folgerichtige Prüfung des Sachverhalts durchgeführt und die rechtlichen Argumente der betroffenen Person nicht berücksichtigt habe und zum anderen ihren Rechtsakt nicht begründet habe.
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt, da der verfügende Teil des angefochtenen Rechtsakts auch im Hinblick auf dessen Natur nicht eindeutig sei.
Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt, da aufgrund des Fehlens von Bemerkungen der Kommission zu früheren Projekten, sowohl in Bezug auf die Ausführung, als auch in Bezug auf die Finanzbuchhaltung, bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen entstanden sei, dass ihre Buchhaltung ordnungsgemäß und es nicht erforderlich sei, für laufende oder künftige Projekte Berichtigungen vorzunehmen; das Vertrauen sei somit infolge des Verhaltens der zuständigen Stelle, nämlich der Europäischen Kommission, entstanden.