This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62015TN0035
Case T-35/15: Action brought on 14 January 2015 — Alkarim for Trade and Industry v Council
Rechtssache T-35/15: Klage, eingereicht am 14. Januar 2015 — Alkarim for Trade and Industry/Rat
Rechtssache T-35/15: Klage, eingereicht am 14. Januar 2015 — Alkarim for Trade and Industry/Rat
ABl. C 89 vom 16.3.2015, pp. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 89/39 |
Klage, eingereicht am 14. Januar 2015 — Alkarim for Trade and Industry/Rat
(Rechtssache T-35/15)
(2015/C 089/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Alkarim for Trade and Industry LLC (Tal Kurdi, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; |
— |
den Durchführungsbeschluss 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
— |
dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren, da die Klägerin vor Erlass der streitigen Sanktionen nie gehört worden sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Offensichtlich fehlerhafte Tatsachenwürdigung. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
4. |
Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte, da die Voraussetzungen von Art. 32 des Beschlusses 2013/255/GASP (1) und der Art. 14 und 26 der Verordnung 36/2012 (2) nicht erfüllt seien, da die Klägerin nie bewusst und freiwillig an den Vorgängen beteiligt gewesen sei, mit denen europäische oder internationale Sanktionen hätten umgangen werden sollen. |
6. |
Sechster Klagegrund: Ermessensmissbrauch, da aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien Grund zur Annahme bestehe, dass die streitigen Maßnahmen mit dem Ziel getroffen worden seien, andere als die angegebenen Zwecke zu erreichen (Ausschluss vom Markt — Begünstigung anderer Akteure). |
7. |
Siebter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht. |
(1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14).
(2) Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1).