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Document 62015TN0164

Rechtssache T-164/15: Klage, eingereicht am 31. März 2015 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament

ABl. C 228 vom 13.7.2015, pp. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/17


Klage, eingereicht am 31. März 2015 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament

(Rechtssache T-164/15)

(2015/C 228/21)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Ampazis und M. Sfyri)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben D(2015)7680 vom 13. Februar 2015 mitgeteilte Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der ihr Angebot für eines der acht einzelnen Lose (Los 3) im Rahmen der offenen Ausschreibung Nr. 2014/S 066-111912 „PE/ITEC-ITS14 — External provision of IT services“ an dritter Stelle gereiht wurde, für nichtig zu erklären;

dem Parlament aufzugeben, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die entgangene Chance, für Los 3 der Rahmenvereinbarung ITS14 auf Platz 1 gereiht zu werden, entstanden ist und nach billigem Ermessen mit 1 5 00  000 Euro oder mit einem anderen Betrag nach Ermessen des Gerichts beziffert wird, zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteils;

dem Parlament sämtliche ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung ist nach Ansicht der Klägerinnen wegen folgender Verstöße des Parlaments gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären:

1.

Es habe seine Begründungspflicht verletzt, da es die Bewertung des technischen Angebots der Klägerinnen, mit dem sie an der fraglichen Ausschreibung teilgenommen hätten, unzureichend begründet habe und ihnen die Angaben über das finanzielle Angebot der erfolgreichen Bieter nicht übermittelt habe.

2.

Es habe gegen die Bedingungen der von ihm selbst zusammengestellten Vertragsunterlagen (Verdingungsunterlagen und ergänzende Hinweise) verstoßen, indem es bei der Bewertung der finanziellen Angebote der Bieter eine andere Berechnungsmethode angewandt habe, als in diesen Unterlagen festgelegt worden sei.

3.

Es habe gegen die Bedingungen der Vertragsunterlagen und das Unionsrecht verstoßen, da es die Einreichung übermäßig niedriger Angebote nicht hinterfragt und überprüft habe.


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