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Document 62017TN0479

Rechtssache T-479/17: Klage, eingereicht am 2. August 2017 — PO/EAD

ABl. C 347 vom 16.10.2017, pp. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/35


Klage, eingereicht am 2. August 2017 — PO/EAD

(Rechtssache T-479/17)

(2017/C 347/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: PO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Berechnungsbogen vom 10. November 2016, der ihm von der Personalverwaltung des EAD übermittelt wurde und, soweit erforderlich, die E-Mail vom 24. Oktober 2016, mit der ihm der EAD mitgeteilt hat, dass er keinen Anspruch auf die Erstattung der durch den Schulbesuch seiner beiden Kinder entstehenden Kosten über den in Art. 15 von Anhang X des Beamtenstatuts vorgesehenen Höchstbetrag hinaus habe, da er in Umschulung sei,

soweit erforderlich, die Antwort, mit der seine Beschwerde vom 16. Mai 2017 ausdrücklich zurückgewiesen wurde,

für nichtig zu erklären;

dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil der Berechnungsbogen vom 10. November 2016 (im Folgenden: angefochtene individuelle Entscheidung) sowie der Vermerk vom 15. April 2016 und der Vermerk vom 22. September 2016, auf die er gestützt sei, und die Leitlinien gegen das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und gegen seinen Anhang X verstießen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Einrede der Rechtswidrigkeit geltend gemacht, weil die genannten Vermerke, auf die die angefochtene individuelle Entscheidung gestützt sei, gegen die Leitlinien verstießen.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die angefochtene individuelle Entscheidung aus den nachstehenden Gründen rechtswidrig sei:

Verstoß gegen die Grundsätze der Vorhersehbarkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Verletzung erworbener Rechte;

Verstoß gegen das Recht auf eine Familie und das Recht auf Erziehung;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung;

fehlende Interessenabwägung und fehlende Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme.


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