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Document 62017TN0559

Rechtssache T-559/17: Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Abdulkarim/Rat

ABl. C 347 vom 16.10.2017, pp. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/43


Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Abdulkarim/Rat

(Rechtssache T-559/17)

(2017/C 347/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mouhamad Wael Abdulkarim (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts geltend gemacht, die darin bestehe, dass der Beklagte eine Beteiligung des Klägers an der Unterstützung des syrischen Regimes unterstellt habe. Insoweit werden gegen die Feststellungen in den angefochtenen Rechtshandlungen folgende Argumente vorgetragen:

Herr Abdulkarim könne nicht als „einflussreicher Geschäftsmann“ eingestuft werden.

Er stehe in keiner Verbindung zu dem Regime, übe auf dieses keinen Einfluss aus, und es gehe von ihm keine tatsächliche Gefahr aus, dass die wegen der Lage in Syrien ergriffenen restriktiven Maßnahmen umgangen würden.

Seine Beteiligung in der Vergangenheit an der Alkarim For Trade and Industry L.L.C. oder anderen im Nahen Osten im Bereich Erdöl, technische Öle, Schmierstoffe und Fette tätigen Gesellschaften könnten auch nicht zu einer Einstufung als „wichtiger Geschäftsmann“ führen.

Er sei nicht in Syrien wohnhaft und übe folglich dort keine Tätigkeit aus.

2.

Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die durch die angefochtenen Handlungen ergriffenen Maßnahmen als solche aufgrund ihrer Auswirkungen als unverhältnismäßig angesehen werden müssten.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird eine unverhältnismäßige Verletzung des Eigentumsrecht und des Rechts auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gerügt, da der Kläger aufgrund der streitigen Maßnahmen daran gehindert sei, in friedlicher Weise über sein Vermögen zu verfügen und seine wirtschaftliche Freiheit wahrzunehmen.

4.

Der vierte Klagegrund betrifft einen Ermessensmissbrauch, da die angefochtenen Handlungen zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden seien — nämlich zu dem Zweck, den Kläger vom Markt auszuschließen, um andere Marktteilnehmer zu begünstigen — und daher mit einem Ermessensmissbrauch behaftet seien.

5.

Der fünfte Klagegrund betrifft eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Begründung der angefochtenen Handlungen tatsächlich eine rein formale Begründung sei und wahrscheinlich nicht Gegenstand von Überlegungen seitens des Beklagten gewesen sei.


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