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Document 62017TN0559
Case T-559/17: Action brought on 9 August 2017 — Abdulkarim v Council
Rechtssache T-559/17: Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Abdulkarim/Rat
Rechtssache T-559/17: Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Abdulkarim/Rat
ABl. C 347 vom 16.10.2017, pp. 43–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/43 |
Klage, eingereicht am 9. August 2017 — Abdulkarim/Rat
(Rechtssache T-559/17)
(2017/C 347/57)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mouhamad Wael Abdulkarim (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; |
— |
dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts geltend gemacht, die darin bestehe, dass der Beklagte eine Beteiligung des Klägers an der Unterstützung des syrischen Regimes unterstellt habe. Insoweit werden gegen die Feststellungen in den angefochtenen Rechtshandlungen folgende Argumente vorgetragen:
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2. |
Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die durch die angefochtenen Handlungen ergriffenen Maßnahmen als solche aufgrund ihrer Auswirkungen als unverhältnismäßig angesehen werden müssten. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird eine unverhältnismäßige Verletzung des Eigentumsrecht und des Rechts auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gerügt, da der Kläger aufgrund der streitigen Maßnahmen daran gehindert sei, in friedlicher Weise über sein Vermögen zu verfügen und seine wirtschaftliche Freiheit wahrzunehmen. |
4. |
Der vierte Klagegrund betrifft einen Ermessensmissbrauch, da die angefochtenen Handlungen zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden seien — nämlich zu dem Zweck, den Kläger vom Markt auszuschließen, um andere Marktteilnehmer zu begünstigen — und daher mit einem Ermessensmissbrauch behaftet seien. |
5. |
Der fünfte Klagegrund betrifft eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Begründung der angefochtenen Handlungen tatsächlich eine rein formale Begründung sei und wahrscheinlich nicht Gegenstand von Überlegungen seitens des Beklagten gewesen sei. |