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Document 62019TN0534

Rechtssache T-534/19: Klage, eingereicht am 26. Juli 2019 – TestBioTech/Kommission

ABl. C 363 vom 28.10.2019, pp. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 363/19


Klage, eingereicht am 26. Juli 2019 – TestBioTech/Kommission

(Rechtssache T-534/19)

(2019/C 363/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: TestBioTech eV (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: K. Smith QC)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2019, mit dem es die Kommission ablehnt, den Durchführungsbeschluss 2018/2046 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (1) aufzuheben oder abzuändern, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Gründe geltend:

1.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie den in Rede stehenden Mais nach der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission (2) bewertet habe.

2.

Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der wissenschaftlichen Bewertung begangen.

3.

Die Kommission habe zu Unrecht keine ereignisspezifische marktbegleitende Beobachtung verlangt.


(1)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2046 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C [2018] 8238) (ABl. 2018, L 327, S. 70).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist (ABl. 2004, L 102, S. 14).


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