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Document 62021CN0751

Rechtssache C-751/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 7. Dezember 2021 — PJ gegen Eurowings GmbH

ABl. C 95 vom 28.2.2022, pp. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 95 vom 28.2.2022, pp. 6–6 (GA)

28.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/17


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 7. Dezember 2021 — PJ gegen Eurowings GmbH

(Rechtssache C-751/21)

(2022/C 95/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: PJ

Beklagte: Eurowings GmbH

Vorlagefragen

1.

Liegt eine „Beförderungsverweigerung/Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 4 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) auch dann vor, wenn Fluggästen die Beförderung auf dem betreffenden Flug nicht erst am Flugsteig (Abfluggate), sondern bereits am Abfertigungsschalter verweigert wird und sie aus diesem Grund gar nicht erst zum Flugsteig (Abfluggate) gelangen?

2.

Ist es zur Erfüllung der Bedingungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 ausreichend, dass sich der Fluggast bei einer Abflugzeit um 6:20 Uhr, dem Boarding um 5:50 Uhr und der „Gate-Closure“ um 6:05 Uhr (jeweils nach dem Boardingpass) nach Ankunft am Flughafen um 5:14 Uhr mit dem Taxi unmittelbar danach (also etwa um 5:16 Uhr) am Check-in-Schalter der beklagten Partei einfindet? Dies insbesondere auch unter Beachtung des Umstands, dass die beklagte Partei um 3:14 Uhr des Abflugtags den Flugpassagier darauf hingewiesen hat, dass der Flug stark gebucht ist und das Handgepäck am Check-in-Schalter einzuchecken ist. Weiters auch unter Berücksichtigung der Auskunft der beklagten Partei, dass der Check-in-Schalter in Hamburg zwischen zwei Stunden vor dem Abflug und 40 Minuten vor dem Abflug geöffnet ist.

3.

Stellt es eine „Nichtbeförderung/Beförderungsverweigerung“ im Sinne von Art. 4, Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dar, wenn der Kläger und dessen Familie vom Check-in-Schalter der beklagten Partei zum Einchecken des Gepäcks um 5:16 Uhr unmittelbar zu stark frequentierten Gepäckaufgabeautomaten des Flughafens Hamburg verwiesen wird, diese dann trotz Hilfe seitens Mitarbeitern der beklagten Partei oder des Flughafens nicht reibungslos funktionieren, anschließend zu weiteren Gepäckaufgabeautomaten geschickt wird, wo sich das Scheitern des Eincheckens wiederholt, sodass dann um 5:40 Uhr ein erster Automat funktioniert, das Gepäckstück erkennt, jedoch um 5:41 Uhr das Einchecken ablehnt und den Kläger wiederum an den Check-in-Schalter der beklagten Partei verweist, wo ihm dann mitgeteilt wird, dass er jetzt den Flug versäumt habe?

4.

Stellt es ein Mitverschulden des Klägers und damit auch seiner Mitreisenden dar, in Anbetracht der Schwierigkeiten beim automatisierten Einchecken des Gepäcks, einfach den Anweisungen der Mitarbeiter und der Automaten zu folgen und dabei das Verstreichen der Zeit für das Ende des Eincheckens und das Erreichen des Abfluggates zu übersehen? Ist es dem Kläger und seinen Mitreisenden vorzuwerfen, nicht frühzeitig daran gedacht zu haben, in Anbetracht der Schwierigkeiten beim Einchecken das Gepäck später nachschicken zu lassen? Wäre es der Reisegruppe zuzumuten gewesen, sich zu trennen, eine Person, also beispielsweise den Kläger, beim Gepäck zurückzulassen, um mit den restlichen Personen das Abfluggate zu erreichen? Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Tochter des Klägers nach einer Knieoperation durch Krücken und die Schwiegermutter des Klägers alters- und arthrosenbedingt mobilitätseingeschränkt waren.

5.

Für den Fall, dass die erste bis dritte Frage verneint werden: Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem sich die Fluggäste etwa eine Stunde vor dem Abflug in die Warteschlange vor dem Abfertigungsschalter des Gepäckaufgabeautomaten einreihen, aber aufgrund von Organisationsmängeln der Fluggesellschaft (z. B. unzureichende Anzahl von geöffneten Abfertigungsschaltern, Personalmangel, keine Information der Fluggäste über Lautsprechersysteme) und/oder aufgrund von flughafenseitigen Störungen (Defekt der Gepäckaufgabeautomaten) erst zu einem Zeitpunkt am Abfertigungsschalter an die Reihe kommen (zum Schalterschluss des Check-in- Schalters), zu welchem die Fluggäste aus diesem Grund nicht mehr befördert werden, ein Fall der „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 vorliegt?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).


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