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Document 62020TA0381

Rechtssache T-381/20: Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2021 — Datax/REA (Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 — 2013] – Finanzhilfevereinbarungen HELP und GreenNets – Untersuchung des OLAF – Personalkosten – Beweislast – Verlässlichkeit der Zeitnachweise – Fehlende Förderfähigkeit der vom Begünstigten erklärten Kosten – Rückforderung – Belastungsanzeigen – Verjährung – Angemessene Frist – Verhältnismäßigkeit)

ABl. C 95 vom 28.2.2022, pp. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 95 vom 28.2.2022, pp. 10–10 (GA)

28.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/29


Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2021 — Datax/REA

(Rechtssache T-381/20) (1)

(Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 — 2013] - Finanzhilfevereinbarungen HELP und GreenNets - Untersuchung des OLAF - Personalkosten - Beweislast - Verlässlichkeit der Zeitnachweise - Fehlende Förderfähigkeit der vom Begünstigten erklärten Kosten - Rückforderung - Belastungsanzeigen - Verjährung - Angemessene Frist - Verhältnismäßigkeit)

(2022/C 95/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Datax sp. z o.o. (Wrocław/Breslau, Polen) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Bober)

Beklagte: Europäische Exekutivagentur für die Forschung (vertreten durch S. Payan-Lagrou und V. Canetti als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt M. Le Berre)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV, mit der erstens der Erhalt einer Erklärung der Förderfähigkeit der Personalkosten des Forschers, zweitens die Feststellung, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes der Grundlage entbehre, und drittens begehrt wird, der REA gegenüber anzuordnen, gegen die Klägerin keine weitere Maßnahme hinsichtlich der Personalkosten des Forschers im Zusammenhang mit den Finanzhilfevereinbarungen HELP und GreenNets zu treffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Datax sp. z o.o. trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 297 vom 7.9.2020.


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