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Document 32000R2651
Commission Regulation (EC) No 2651/2000 of 1 December 2000 on the payment of a second supplement to advances on the compensatory aid in the banana sector for 2000
Verordnung (EG) Nr. 2651/2000 der Kommission vom 1. Dezember 2000 über die Zahlung eines zweiten Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Jahr 2000
Verordnung (EG) Nr. 2651/2000 der Kommission vom 1. Dezember 2000 über die Zahlung eines zweiten Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Jahr 2000
ABl. L 303 vom 2.12.2000, pp. 8–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2651/oj
Verordnung (EG) Nr. 2651/2000 der Kommission vom 1. Dezember 2000 über die Zahlung eines zweiten Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Jahr 2000
Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0008 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 2651/2000 der Kommission vom 1. Dezember 2000 über die Zahlung eines zweiten Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Jahr 2000 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/1999(4), sind die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen festgelegt worden. Artikel 4 der genannten Verordnung enthält die Bedingungen für die Zahlung der Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe. (2) Der Einheitsbetrag der Vorschüsse auf die Beihilfe für das Jahr 2000, die zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1157/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 1999 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2000(5) auf 17,81 EUR/100 kg festgesetzt worden. Im Juli wurde wegen des Rückgangs der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt mit der Verordnung (EG) Nr. 1641/2000 der Kommission(6) die Gewährung eines Ergänzungsbetrags in Höhe von 7,08 EUR/100 kg beschlossen. (3) Wegen des weiteren starken Rückgangs der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt und der dadurch bedingten Verschlechterung der finanziellen Lage der EU-Bananenerzeuger ist es gerechtfertigt, die Zahlung eines zweiten Ergänzungsbetrags zu den Vorschüssen vorzusehen, die für die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2000 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen gezahlt werden, ohne der Höhe der Ausgleichsbeihilfe vorzugreifen, die zu einem späteren Zeitpunkt in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzt wird. Voraussetzung für die Zahlung dieses Ergänzungsbetrags ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 die Leistung einer Sicherheit. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erzeugermitgliedstaaten zahlen für das Jahr 2000 und die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Oktober 2000 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen einen zweiten Ergänzungsbetrag zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in Höhe von 4,80 EUR/100 kg. Dieser Ergänzungsbetrag wird für die vermarkteten Mengen gezahlt, für die Vorschüsse auf die Ausgleichsbeihilfe für das Jahr 2000 beantragt worden sind. Dem Antrag auf Zahlung dieses Ergänungsbetrags zu den Vorschüssen auf die Ausgleichsbeihilfe ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 2,40 EUR/100 kg beizufügen. Die Zahlung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (3) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. (4) ABl. L 170 vom 6.7.1999, S. 7. (5) ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 26. (6) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 42.