This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22001A1031(02)
Agreement for cooperation between the European Atomic Energy Community and the Government of the Russian Federation in the field of controlled nuclear fusion
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion
ABl. L 287 vom 31.10.2001, pp. 30–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion
Amtsblatt Nr. L 287 vom 31/10/2001 S. 0030 - 0035
Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt, und die Regierung der RUSSISCHEN FÖDERATION beide im Folgenden "Vertragspartei" bzw. "Vertragsparteien" genannt - EINGEDENK der Tatsache, dass in dem am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits festgelegt ist, dass die Vertragsparteien unter anderem im Wege der Durchführung zweier Abkommen über die kontrollierte Kernfusion und die nukleare Sicherheit im Nuklearbereich zusammenarbeiten, VON DEM WUNSCH GELEITET, die Entwicklung der Kernfusion als potenziell umweltverträglicher, wirtschaftlicher und praktisch unbegrenzter Energiequelle zu erleichtern, IN DER ABSICHT, die weltweite Zusammenarbeit im Rahmen von Fusionsprogrammen, und insbesondere im Rahmen von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor - nachstehend "ITER" genannt -, zu intensivieren, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Fusionsprogramme der Vertragsparteien Gemeinsamkeiten aufweisen und sich ergänzen, ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion im Wege regelmäßiger Konsultationen zu intensivieren - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Vertragsparteien setzen ihre Zusammenarbeit in den durch ihre Fusionsprogramme abgedeckten Bereichen auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens verstärkt fort, um insbesondere im Rahmen von Maßnahmen zur Durchführung des ITER-Projekts die für ein Fusionsenergiesystem erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und technologischen Fähigkeiten zu entwickeln. Artikel 2 Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erstreckt sich auf folgende Forschungsbereiche: a) Plasmaverhalten in Tokamaks, einschließlich der Großprojekte der gegenwärtigen Generation und der Arbeiten für Projekte der nächsten Generation; b) alternative Entwicklungslinien neben Tokamaks; c) magnetische Fusionstechnologie; d) Plasmatheorie und angewandte Plasmaphysik; e) Entwicklung von Programmstrategien und -plänen und f) sonstige von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Bereiche. Artikel 3 Die Zusammenarbeit in den in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Bereichen kann in folgender Form erfolgen: a) Austausch von wissenschaftlichem und technischem Wissen; b) Austausch von Personal; c) gemeinsame Sitzungen, Konferenzen und Seminare; d) Austausch von Proben, Werkstoffen, Instrumenten und Geräten für Versuchs- und Bewertungszwecke; e) ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen und f) sonstige von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Bereiche. Artikel 4 (1) Im Rahmen dieses Abkommens werden Vereinbarungen über die Durchführung spezifischer Kooperationsmaßnahmen zwischen der Gemeinschaft oder einer von ihr zu diesem Zweck beauftragten, im Rahmen des gemeinschaftlichen Fusionsprogramms mit der Gemeinschaft assoziierten Organisation und dem Ministerium für Kernenergie der Russischen Föderation oder einer von ihm mit der Durchführung spezifischer Maßnahmen betrauten Organisation (im Folgenden "Durchführungsstellen" genannt) getroffen. (2) Die oben erwähnten Vereinbarungen über die Durchführung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen beinhalten Folgendes: a) die spezifischen Einzelheiten, Verfahren und Finanzierungsbestimmungen für die einzelnen Kooperationsmaßnahmen, b) die Zuweisung der Verantwortung für das betriebliche Management der betreffenden Tätigkeit an eine bestimmte Organisation oder deren Betriebsbeauftragten, c) ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und den Umgang mit geistigem Eigentum. (3) Jede Vertragspartei koordiniert ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gegebenenfalls mit anderen internationalen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion, an denen die andere Vertragspartei beteiligt ist, damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien setzen einen Koordinierungsausschuss ein, der die Durchführung dieses Abkommens koordiniert und überwacht. Die Vertragsparteien entsenden die gleiche Anzahl von Mitgliedern in den Koordinierungsausschuss und ernennen eines ihrer Mitglieder zum Delegationsleiter. Der Koordinierungsausschuss tritt jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in der Russischen Föderation zusammen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Delegationsleiter der gastgebenden Vertragspartei führt den Vorsitz. (2) Der Koordinierungsausschuss hat unter anderem die Aufgabe, a) den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu bewerten und b) die spezifischen Aufgaben festzulegen, die in den in Artikel 2 genannten Bereichen zu erfuellen sind. (3) Alle Beschlüsse des Koordinierungsausschusses werden einstimmig getroffen. Bei diesen Beschlüssen hat jede Vertragspartei eine Stimme, die von ihrem Delegationsleiter abgegeben wird. (4) Für die Zeit zwischen den Sitzungen des Koordinierungsausschusses ernennt jede Vertragspartei einen Geschäftsführer, der in ihrem Namen in allen die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten tätig wird. Den Geschäftsführern obliegt die laufende Verwaltung dieser Zusammenarbeit. Artikel 6 Sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird, werden die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergebenden Kosten von der Vertragspartei getragen, die sie verursacht. Artikel 7 Wissen, gewerbliches Eigentum und Urheberrechte, die im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperationsmaßnahmen entstehen, werden in Übereinstimmung mit den Anhängen I, II und III behandelt, die Bestandteil dieses Abkommens sind. Artikel 8 Dieses Abkommen lässt bestehende und künftige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unberührt. Artikel 9 (1) Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen durch die Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrags hängt von der Verfügbarkeit bewilligter Mittel ab. (2) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit den im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, im Rahmen ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Erfuellung der für die Zusammenarbeit notwendigen Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit, dem Transfer von Werkstoffen und Geräten sowie dem Devisentransfer zu erleichtern. (4) Für Schäden, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, wird nach Maßgabe der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ersatz geleistet. Artikel 10 Vorbehaltlich ihrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bemühen sich die Vertragsparteien, alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen, einschließlich Fragen der Anwendung und Auslegung, in gegenseitigen Konsultationen zu regeln. Artikel 11 (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifizieren, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen bleibt zunächst fünf Jahre in Kraft. (2) Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich beantragt, das Abkommen zu beenden oder neu auszuhandeln. (3) Im Falle der Kündigung oder der Neuaushandlung bleibt dieses Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung für die vor der Kündigung oder dem Antrag auf Neuaushandlung eingeleiteten Kooperationsmaßnahmen bis zum Abschluss dieser Maßnahmen und für Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 4 bis zum Ablauf dieser Vereinbarungen in Kraft. (4) Durch die Beendigung dieses Abkommens werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Artikel 7 dieses Abkommens nicht berührt. Artikel 12 Dieses Abkommen gilt nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die Gebiete, in denen dieser Vertrag Anwendung findet; ferner gilt dieses Abkommen für die Hoheitsgebiete der Länder, die als voll assoziierte Drittstaaten am gemeinschaftlichen Fusionsprogramm teilnehmen, sowie für das Gebiet der Russischen Föderation. Geschehen zu Brüssel am 3. Oktober 2001 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, russischer, schwedischer und spanischer Sprache wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Atomgemeinschaft Philippe Busquin Für die Regierung der Russischen Föderation Alexander Rumyantsev ANHANG I Leitlinien für die Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum aus gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion I. INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG 1. Dieser Anhang gilt für gemeinsame Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam Technologiemanagementpläne (TMP) in Bezug auf die Inhaberschaft an und die Nutzung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das aus der gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgeht und im Folgenden als Ergebnis geistiger Arbeit (EGA) bezeichnet wird. Die TMP müssen von den Vertragsparteien vor Abschluss spezifischer Verträge über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung von TMP werden die Ziele den gemeinsamen Forschungsarbeiten, die jeweiligen Beiträge der Mitwirkenden, die Besonderheiten der Lizenzgewährung nach Hoheitsgebiet oder Anwendungsbereich, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten in Bezug auf EGA bei Forschungsarbeiten, die im Rahmen dieses Abkommens von Gastforschern ausgeführt werden, werden im TMP geregelt. 2. EGA, die aus der gemeinsamen Forschungsarbeit hervorgehen und im Technologiemanagementplan nicht geregelt sind, werden mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den Grundsätzen des TMP aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehören diese EGA allen an den gemeinsamen Forschungsarbeiten Mitwirkenden, die die EGA erarbeitet haben, gemeinsam. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann diese EGA ohne geografische Begrenzung für eigene gewerbliche Zwecke nutzen. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an den ihnen nach diesen Leitlinien zugeteilten EGA erhalten. 4. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die Rechte, die aufgrund dieses Abkommens und aufgrund von Vereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden, in einer Weise genutzt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern: i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens erworben, rechtmäßig offenbart oder auf andere Art und Weise rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird, und ii) die Einführung und Umsetzung internationaler technischer Normen. II. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE 1. Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft über den Schutz literarischer und künstlerischer Werke (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln. 2. Unbeschadet des Abschnitts III dieses Anhangs werden Forschungsergebnisse, soweit im Rahmen des TMP nichts anderes vereinbart wird, von den an den gemeinsamen Forschungsarbeiten beteiligten Vertragsparteien oder den daran Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren: a) Werden von einer Vertragspartei oder ihren Mitwirkenden Schriftwerke wissenschaftlich-technischer Natur, einschließlich Videoaufnahmen und Software, veröffentlicht, die auf den Ergebnissen gemeinsamer Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so haben die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke. b) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlagen veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden. c) Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das gemäß diesem Abkommen erstellt und öffentlich verbreitet werden soll, müssen den Namen bzw. das Pseudonym des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der Verfasser oder die Verfasser die Erwähnung seines Namens oder ihres Namens ausdrücklich ablehnt oder ablehnen. Ferner enthalten diese Exemplare einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die hilfsreiche Unterstützung der Vertragsparteien und/oder ihrer Vertreter bzw. Organisationen. III. NICHT OFFENBARTES WISSEN 1. Nicht offenbartes Dokumentationswissen: a) Jede Vertragspartei oder ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welches Wissen im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbart werden darf; dabei sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: - Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets im Allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist; - der aufgrund seiner Geheimhaltung tatsächliche oder potenzielle gewerbliche Wert des Wissens für Dritte; - früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die gesetzlich Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das Wissen oder Teile davon, das im Laufe der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt, ausgetauscht oder erarbeitet wird, nicht offenbart wird. b) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass das im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarte Wissen und dessen entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Vertragspartei ohne weiteres als solches zu erkennen sind, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe jenes Wissens. Eine Vertragspartei, die aufgrund dieses Abkommens von nicht offenbartem Wissen Kenntnis erhält, beachtet dessen schutzwürdigen Charakter. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen den Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet uneingeschränkt offenbart. c) Eine Vertragspartei kann nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergeben, sofern dieses nicht offenbarte Wissen im Rahmen einer spezifischen Vereinbarung über die Vertraulichkeit weitergegeben wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist. d) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen im Rahmen des Abkommens weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verarbeiten, als dies sonst nach Buchstabe c) zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigenen Politiken, Gesetze und sonstigen Regelungen dies zulassen. 2. Nicht offenbartes Wissen nicht dokumentarischer Natur: Nicht offenbartes Wissen mit nicht dokumentarischem Charakter oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruht, wird von den Vertragsparteien oder ihren Mitwirkenden nach den in diesem Anhang niedergelegten Leitlinien für Dokumentationswissen behandelt, sofern dem Empfänger des nicht offenbartes oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des mitgeteilten Wissens zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt gemacht worden ist. 3. Überwachung: Jede Vertragspartei ist darum bemüht sicherzustellen, dass nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen des Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine Vertragspartei fest, dass sie die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen. ANHANG II Begriffsbestimmungen 1. GEISTIGES EIGENTUM: hat die Bedeutung im Sinne von Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum. 2. MITWIRKENDER: ist eine natürliche oder juristische Person, einschließlich der Vertragsparteien selbst, die an einem Projekt im Rahmen dieses Abkommens mitwirkt. 3. GEMEINSAME FORSCHUNGSARBEITEN: bedeutet Forschung, die durch gemeinsame Beiträge der Vertragsparteien und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Mitwirkenden beider Vertragsparteien betrieben und/oder finanziert wird. 4. WISSEN: umfasst wissenschaftliche und technische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und -verfahren aus den gemeinsamen Forschungsarbeiten und sonstiges Wissen, das nach Ansicht der Vertragsparteien und/oder Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens oder der darauf beruhenden Forschung bereitzustellen oder auszutauschen ist. 5. ERGEBNISSE GEISTIGER ARBEIT: Wissen und/oder geistiges Eigentum. ANHANG III Hauptmerkmale eines Technologiemanagementplans (TMP) Der TMP ist eine besondere Vereinbarung der Mitwirkenden über die Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden. Was die Ergebnisse geistiger Arbeit (EGA) betrifft, so wird im TMP normalerweise unter anderem Folgendes geregelt: Inhaberschutz, Schutz, Nutzerrechte für FuE-Zwecke, Auswertung und Verbreitung, einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern sowie Streitbeilegungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit primärem und sekundärem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.