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Document 32002D0744

2002/744/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3300)

ABl. L 240 vom 7.9.2002, pp. 63–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/744/oj

32002D0744

2002/744/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3300)

Amtsblatt Nr. L 240 vom 07/09/2002 S. 0063 - 0064


Entscheidung der Kommission

vom 5. September 2002

mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3300)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/744/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 98/56/EG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial durch die Kommission vorgesehen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind.

(3) Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Saatgut der vorgenannten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen.

(4) Die technischen Vorschriften für die Durchführung der Vergleichsprüfungen und -tests sind im Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen festgelegt worden.

(5) Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests in den Jahren 2002 bis 2005 mit Vermehrungsmaterial durchzuführen, das im Jahre 2002 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests festzulegen.

(6) Für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests, die länger als ein Jahr in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die nach dem ersten Jahr durchzuführenden Teile der Prüfungen und -tests vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel ohne erneute Hinzuziehung des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen genehmigt.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In den Jahren 2002-2005 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von den im Anhang aufgelisteten Pflanzen durchgeführt.

Die Hoechstkosten dieser Prüfungen und Tests für 2002 und 2003 sind im Anhang festgesetzt.

Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests, soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Saat- und Vermehrungsmaterial der im Anhang aufgelisteten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird.

Artikel 3

Die Kommission kann beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests in den Jahren 2004 und 2005 fortzuführen, sofern die nötigen Mittel zur Verfügung stehen.

Die Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests dürfen die im Anhang festgesetzten Hoechstbeträge nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

ANHANG

Tests und Versuche für 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tests und Versuche für 2003

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tests und Versuche für 2004

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tests und Versuche für 2005

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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