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Document 32005D0133
2005/133/EC: Commission Decision of 16 February 2005 partially suspending the definitive anti-dumping duties imposed by Regulation (EC) No 258/2005 on imports of certain seamless pipes and tubes of iron or non-alloy steel originating in Croatia and Ukraine
2005/133/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Februar 2005 zur teilweisen Aussetzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine eingeführten endgültigen Antidumpingzölle
2005/133/EG: Beschluss der Kommission vom 16. Februar 2005 zur teilweisen Aussetzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine eingeführten endgültigen Antidumpingzölle
ABl. L 46 vom 17.2.2005, pp. 46–48
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 18/11/2006
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/133(1)/oj
17.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/46 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Februar 2005
zur teilweisen Aussetzung der mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine eingeführten endgültigen Antidumpingzölle
(2005/133/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 (2) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) einen Antidumpingzoll von 38,8 % auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien ein und einen Antidumpingzoll von 64,1 % auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Ukraine bzw. von 51,9 % auf die Einfuhren des ukrainischen Unternehmens Dnipropetrovsk Tube Works (nachstehend „geltende Maßnahmen“ genannt). Mit der endgültigen Verordnung wurden die mit der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 (4), eingeführten Antidumpingzölle geändert und die Möglichkeit einer Befreiung von den Zöllen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt) aufgehoben. |
B. GELTENDE MASSNAHMEN GEGENÜBER DEN EINFUHREN BESTIMMTER NAHTLOSER ROHRE AUS EISEN ODER NICHT LEGIERTEM STAHL MIT URSPRUNG IN RUMÄNIEN UND RUSSLAND
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 wurden Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Rumänien und Russland eingeführt (5). Mit den Beschlüssen 97/790/EG (6) und 2000/70/EG (7) wurden Verpflichtungen von Ausführern in unter anderem Rumänien und Russland angenommen. Aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens bestimmter Gemeinschaftshersteller wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 (8) verfügt, dass die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Rumänien und Russland vorsichtshalber nicht länger angewendet werden sollten (9). |
C. PRÜFUNG DER GRÜNDE FÜR DIE AUSSETZUNG DER GELTENDEN MASSNAHMEN
(3) |
Nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung können Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart ändern, dass es unwahrscheinlich ist, dass aufgrund der Aussetzung wieder eine Schädigung entsteht. Ferner können nach Artikel 14 Absatz 4 die betreffenden Antidumpingmaßnahmen jederzeit wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen. |
(4) |
Die endgültige Verordnung bezieht sich im Wesentlichen auf die Zeit von Oktober 2001 bis September 2002 (Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung, die zum Erlass der endgültigen Verordnung führte, ergab, dass die Einfuhren aus der Ukraine und Kroatien im betreffenden Untersuchungszeitraum eine signifikante Marktposition einnahmen. Sie waren immer noch gedumpt, und die Schadensspanne war im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung gestiegen. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die ursprünglichen Maßnahmen in Höhe von 23 % (Kroatien) bzw. 38,5 % (Ukraine) auf das derzeitige Niveau von 38,8 % (Kroatien) und — je nach ausführendem Hersteller — 51,9 % bzw. 64,1 % (Ukraine) angehoben werden sollten. |
(5) |
Eine Untersuchung der jüngsten Einfuhrströme ergab, dass sich die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die Einfuhren geändert hat. Insbesondere seitdem die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl aus Russland und Rumänien nicht mehr angewendet werden, haben die kumulierten Einfuhrströme aus den vorstehend genannten Ländern zugenommen, während gleichzeitig die kumulierten Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine auf ein sehr niedriges Niveau zurückgegangen sind. |
(6) |
Solange sich die derzeitigen Marktbedingungen nicht ändern, werden die Einfuhren aus Russland und Rumänien wahrscheinlich ihre wettbewerbsstarke Position behaupten können; mit einem Anstieg der Einfuhren aus der Ukraine und/oder Kroatien wäre in diesem Fall nicht zu rechnen. Unter diesen besonderen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wiederauftreten würde, wenn die nach der endgültigen Verordnung vorgesehene Anhebung der Zölle ausgesetzt würde. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, die unter anderem darin bestehen, dass die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland und Rumänien nicht angewendet werden, wird davon ausgegangen, dass die in der Ausgangsuntersuchung für Kroatien und die Ukraine festgesetzten Zollsätze in Höhe von 23 % bzw. 38,5 % ausreichend sind, um das schädigende Dumping zu beseitigen. |
(7) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass die derzeitige vorübergehende Veränderung der Marktbedingungen keine vollständige Aussetzung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine rechtfertigt. Der Überprüfung zufolge, die zum Erlass der endgültigen Verordnung führte, verfügen die ukrainischen und kroatischen Hersteller immer noch über ein bedeutendes Ausfuhrpotenzial, so dass sie ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft leicht auf ein schädigendes Niveau erhöhen könnten. Eine vollständige Aussetzung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Kroatien und der Ukraine könnte daher zu ähnlichen Trends führen wie derzeit bei den Einfuhren aus Russland und Rumänien und somit aller Wahrscheinlichkeit nach auch zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
(8) |
Aus den vorstehend genannten Gründen wird der Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Aussetzung der Antidumpingzölle gemäß der endgültigen Verordnung nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung gegeben sind. Es liegt nicht im Interesse der Gemeinschaft, die in der endgültigen Verordnung angehobenen Zollsätze anzuwenden, solange die in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2002 geänderten Verordnung (EG) Nr. 348/2000 festgesetzten Zollsätze ausreichen. Daher sollte die Anwendung der in der endgültigen Verordnung festgesetzten Zollsätze teilweise ausgesetzt werden, und zwar um die Differenz zwischen den Zollsätzen nach Artikel 1 der endgültigen Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 festgesetzten Zollsätzen. |
(9) |
Sollten sich die Umstände, die für die Aussetzung ausschlaggebend waren, später ändern, kann die Kommission die Antidumpingmaßnahmen durch die Aufhebung der teilweisen Aussetzung der Antidumpingzölle umgehend wieder in Kraft setzen. |
D. KONSULTATION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(10) |
Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über ihre Absicht, die Antidumpingmaßnahmen teilweise auszusetzen, und gab ihm nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhob keinerlei Einwände — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 258/2005 eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren
— |
nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm (KN-Codes 7304 10 10 und 7304 10 30); |
— |
nahtloser Rohre mit kreisförmigem Querschnitt aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt (KN-Code 7304 31 99); |
— |
anderer Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm (KN-Codes 7304 39 91 und 7304 39 93) |
wird teilweise und für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt und erreicht somit folgende Höhe:
Land |
Unternehmen |
Zollsatz gemäß Verordnung (EG) Nr. 258/2005 % |
Auszusetzender Teil des Zolls in % |
Verbleibender Teil des Zolls in % |
TARIC-Zusatzcode |
Kroatien |
Alle Unternehmen |
38,8 |
15,8 |
23 |
— |
Ukraine |
Dnipropetrovsk Tube Works (DTW), Dnipropetrovsk |
51,9 |
13,4 |
38,5 |
A614 |
OJSC Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant (NTRP), Dnipropretovsk, und CJSC Nikopolsky seamless tubes plant „Nikotube“, Nikopol |
64,1 |
25,6 |
38,5 |
A615 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
64,1 |
25,6 |
38,5 |
A999 |
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 16. Februar 2005
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.
(3) ABl. L 45 vom 17.2.2000, S. 1.
(4) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 8.
(5) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 235/2004 (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 11).
(6) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 63.
(7) ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 78.
(8) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 10.
(9) Vgl. Randnummer (9) der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004.