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Document 32016D0351

Beschluss (EU) 2016/351 des Rates vom 4. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag Jordaniens auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung betreffend den Übergangszeitraum für die Abschaffung des jordanischen Ausfuhrsubventionsprogramms

ABl. L 65 vom 11.3.2016, pp. 63–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/351/oj

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/63


BESCHLUSS (EU) 2016/351 DES RATES

vom 4. März 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag Jordaniens auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung betreffend den Übergangszeitraum für die Abschaffung des jordanischen Ausfuhrsubventionsprogramms

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

(2)

Am 27. Juli 2007 wurde Jordanien eine Verlängerung des Übergangszeitraums gemäß dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (Agreement on Subsidies and Countervailing Measures — SCM-Übereinkommen) für die Abschaffung seines Ausfuhrsubventionsprogramms, das eine teilweise oder vollständige Einkommensteuerbefreiung für mit bestimmten Ausfuhren erzielte Gewinne ermöglicht, gewährt. Diese Verlängerung wurde bis zum 31. Dezember 2013 gewährt, wobei die Frist für den vollständigen Abbau der Ausfuhrsubventionen am 31. Dezember 2015 endete, im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 4 des SCM-Übereinkommen festgelegten Verfahren zur weiteren Verlängerung des bestimmten Entwicklungsland-Mitgliedern nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des SCM-Übereinkommens eingeräumten Übergangszeitraums.

(3)

Jordanien beantragte nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Ausnahmegenehmigung für sein Ausfuhrsubventionsprogramm, durch die das Land bis zum 31. Dezember 2018 von seiner Verpflichtung zum Abbau von Ausfuhrsubventionen nach Artikel 27 Absatz 4 des SCM-Übereinkommens entbunden würde.

(4)

Die Gewährung dieser Ausnahmegenehmigung würde weder die Wirtschaft noch die Handelsinteressen der Union beeinträchtigen, dafür aber Jordanien in seinen Anstrengungen unterstützen, sich den wirtschaftlichen Herausforderungen zu stellen, die sich aus der schwierigen, instabilen politischen Lage in der Region ergeben.

(5)

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Unterstützung des jordanischen Antrags auf Ausnahmegenehmigung festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, dass der Antrag Jordaniens auf eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des Übergangszeitraums für die Abschaffung des jordanischen Ausfuhrsubventionsprogramms bis zum 31. Dezember 2018 entsprechend dem Wortlaut des Antrags befürwortet wird.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S.A.M. DIJKSMA


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