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Document 32025R1722

Verordnung (EU) 2025/1722 der Kommission vom 31. Juli 2025 über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind

C/2025/5348

ABl. L, 2025/1722, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1722/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1722/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1722

8.8.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1722 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2025

über ein Fangverbot für Roten Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer für Schiffe, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2025/202 des Rates (2) sind die Fangquoten für 2025 festgesetzt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Rotem Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer durch Schiffe, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind, die für 2025 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Griechenland für das Jahr 2025 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Rotem Thun im Atlantik, östlich von 45° W, und im Mittelmeer gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2025

Für die Kommission,

Im Namen der Präsidentin,

Dubravka ŠUICA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).


ANHANG

Nr.

06/TQ202

Mitgliedstaat

Griechenland

Bestand

BFT/AE45WM

(einschließlich besonderer Bedingungen BFT/*641, BFT/*643, BFT/*8301, BFT/*8302, BFT/*8303F)

Art

Roter Thun (Thunnus thynnus)

Gebiet

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

Datum der Schließung

6.6.2025


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1722/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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