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Document 62011CA0210

Verbundene Rechtssachen C-210/11 und C-211/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — État belge/Medicom SPRL (C-210/11), Maison Patrice Alard SPRL (C-211/11) (Vorabentscheidungsersuchen — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b — Recht auf Vorsteuerabzug — Investitionsgüter, die juristischen Personen gehören und zum Teil ihren Geschäftsführern für deren privaten Bedarf zur Verfügung gestellt werden — Kein in Geld zu entrichtender Mietzins, aber Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuer)

ABl. C 260 vom 7.9.2013, pp. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — État belge/Medicom SPRL (C-210/11), Maison Patrice Alard SPRL (C-211/11)

(Verbundene Rechtssachen C-210/11 und C-211/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b - Recht auf Vorsteuerabzug - Investitionsgüter, die juristischen Personen gehören und zum Teil ihren Geschäftsführern für deren privaten Bedarf zur Verfügung gestellt werden - Kein in Geld zu entrichtender Mietzins, aber Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkommensteuer)

2013/C 260/06

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: État belge

Beklagte: Medicom SPRL (C-210/11), Maison Patrice Alard SPRL (C-211/11)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Belgien) — Auslegung der Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie Nr. 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung von der Mehrwertsteuer — Begriff der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück — Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf der Geschäftsführer und ihrer Familien, für die kein Mietzins in Geld entrichtet wird, die aber einen geldwerten Vorteil darstellt — Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung eines Teils eines einer juristischen Person gehörenden Gebäudes für den privaten Bedarf ihres Geschäftsführers, ohne dass vom Begünstigten als Gegenleistung für die Nutzung dieses Gebäudes ein in Geld zu entrichtender Mietzins verlangt wird, keine von der Steuer befreite Vermietung eines Gebäudes im Sinne dieser Richtlinie darstellt und es insoweit ohne Bedeutung ist, dass nach der nationalen einkommensteuerrechtlichen Regelung eine solche Zurverfügungstellung als ein geldwerter Vorteil angesehen wird, der den Begünstigten aus der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben oder ihres Anstellungsvertrags zufließt.

2.

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass in Situationen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden der Umstand, dass die Zurverfügungstellung des insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes oder eines Teils davon an die Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter des Unternehmens einen unmittelbaren Zusammenhang zum Betrieb des Unternehmens aufweist oder nicht, nicht erheblich für die Bestimmung ist, ob diese Zurverfügungstellung unter die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. b fällt.


(1)  ABl. C 211 om 16.7.2011.


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