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Document 62013CN0221

Rechtssache C-221/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 25. April 2013 — Teresa Mascellani/Justizministerium

ABl. C 207 vom 20.7.2013, pp. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 207 vom 20.7.2013, pp. 4–4 (HR)

20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 25. April 2013 — Teresa Mascellani/Justizministerium

(Rechtssache C-221/13)

2013/C 207/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trento

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Teresa Mascellani

Beklagter: Justizministerium

Vorlagefragen

1.

Ist Paragraph 5 Nr. 2 der in der Richtlinie 97/81/EG (1) wiedergegebenen Vereinbarung (wonach „(d)ie Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeitarbeitsverhältnis in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt überzuwechseln … unbeschadet der Möglichkeit, gemäß den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und den nationalen Gepflogenheiten aus anderen Gründen, wie etwa wegen betrieblicher Notwendigkeit, Kündigungen auszusprechen, als solche keinen gültigen Kündigungsgrund darstellen (sollte)“) dahin auszulegen ist, dass die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — dem Arbeitgeber — nicht die Möglichkeit einräumen dürfen, die Umwandlung des Teilzeitarbeitsverhältnis in ein Vollzeitarbeitsverhältnis auch gegen den Willen des Arbeitnehmers anzuordnen?

2.

Steht diese Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift, die Art. 16 des italienischen Gesetzes Nr. 183 vom 4. November 2010), die — dem Arbeitgeber — die Möglichkeit einräumt, die Umwandlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis auch gegen den Willen des Arbeitnehmers anzuordnen, entgegen?


(1)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14, S. 9).


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