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Document 62013CN0254

Rechtssache C-254/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 8. Mai 2013 — Orgacom BVBA/Vlaamse Landmaatschappij

ABl. C 207 vom 20.7.2013, pp. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 207 vom 20.7.2013, pp. 7–7 (HR)

20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/26


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 8. Mai 2013 — Orgacom BVBA/Vlaamse Landmaatschappij

(Rechtssache C-254/13)

2013/C 207/41

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Orgacom BVBA

Rechtsmittelgegnerin: Vlaamse Landmaatschappij

Vorlagefragen

1.

Ist die in Art. 21 § 5 des Dekrets vom 23. Januar 1991 zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel beschriebene Einfuhrabschöpfung, die allein bei der Einfuhr sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehender Düngerüberschüsse aus den übrigen Mitgliedstaaten in das Inland und unabhängig davon geschuldet wird, (ob) diese weiterverarbeitet oder im nationalen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, und wonach die Abschöpfung auf diese eingeführten Düngerüberschüsse beim Einführer erhoben wird, während sie auf die im Inland hergestellten Düngerüberschüsse beim Hersteller erhoben wird, als eine in Art. 30 AEUV genannte Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll zu betrachten, obwohl der Mitgliedstaat, aus dem die Düngerüberschüsse ausgeführt werden, bei deren Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten selbst eine Verringerung der Abschöpfung vorsieht?

2.

Sofern die in Art. 21 § 5 des Dekrets vom 23. Januar 1991 zum Schutz der Umwelt gegen die Verunreinigung durch Düngemittel beschriebene Einfuhrabschöpfung, die allein bei der Einfuhr sowohl aus tierischem Dünger als auch aus anderen Düngemitteln bestehender Düngerüberschüsse aus den übrigen Mitgliedstaaten in die Flämische Region geschuldet wird, nicht als Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll zu betrachten ist: Ist die genannte Einfuhrabschöpfung in diesem Fall als eine in Art. 110 AEUV genannte diskriminierende Abgabe auf Waren aus den übrigen Mitgliedstaaten anzusehen, da bei im Inland hergestellten tierischen Düngemitteln eine Grundabschöpfung erhoben wird, die Teil einer nationalen Regelung ist und deren Tarif je nach Herstellungsverfahren unterschiedlich ausfällt, während bei eingeführten Düngerüberschüssen ungeachtet des Herstellungsverfahrens (u. a. des tierischen Ursprungs oder des Gehalts an P2O5N) eine Einfuhrabschöpfung mit einem einheitlichen Tarif, der über dem niedrigsten Tarif der Grundabschöpfung für den in der Flämischen Region hergestellten tierischen Dünger in Höhe von 0,00 Euro liegt, erhoben wird, obwohl der Mitgliedstaat, aus dem die Düngerüberschüsse ausgeführt werden, bei deren Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten selbst eine Verringerung der Abschöpfung vorsieht?


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