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Document 62014CA0141

Rechtssache C-141/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2016 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2009/147/EG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete Kaliakra und Belite skali — Richtlinie 92/43/EWG — Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten — Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Kompleks Kaliakra — Richtlinie 2011/92/EU — Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten — Zeitliche Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen — Verschlechterung der natürlichen Lebensräume der Arten sowie Störungen von Arten — Windenergie — Tourismus)

ABl. C 98 vom 14.3.2016, pp. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Januar 2016 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-141/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete Kaliakra und Belite skali - Richtlinie 92/43/EWG - Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Arten - Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Kompleks Kaliakra - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Zeitliche Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen - Verschlechterung der natürlichen Lebensräume der Arten sowie Störungen von Arten - Windenergie - Tourismus))

(2016/C 098/04)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, C. Hermes und P. Mihaylova)

Beklagte: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: . Petranova und D. Drambozova)

Tenor

1.

Die Republik Bulgarien hat

dadurch, dass sie es unterlassen hat, die für den Vogelschutz wichtigen Gebiete zur Gänze in das besondere Schutzgebiet der Region Kaliakra zu integrieren, nicht die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete für den Schutz biologischer Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und für den Schutz der nicht in Anhang I aufgeführten, aber regelmäßig auftretenden Zugvogelarten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen und somit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie verstoßen;

dadurch, dass sie die Durchführung der Projekte „AES Geo Energy“, „Disib“ und „Longman Investment“ in dem für den Vogelschutz wichtigen Gebiet der Region Kaliakra genehmigt hat, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147 verstoßen;

dadurch, dass sie die Durchführung der Projekte „Kaliakra Wind Power“, „EVN Enertrag Kavarna“, „Vertikal — Petkov & Cie“ und „Thracian Cliffs Golf & Spa Resort“ in den besonderen Schutzgebieten der Regionen Kaliakra bzw. Belite skali genehmigt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen;

zum einen dadurch, dass sie es unterlassen hat, die kumulativen Auswirkungen der Projekte „Windtech“, „Brestiom“, „Eco Energy“ und „Longman investment“ auf das für den Vogelschutz wichtige Gebiet der Region Kaliakra ordnungsgemäß zu prüfen, das nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, obwohl dies hätte geschehen müssen, und zum anderen dadurch, dass sie die Durchführung des Projekts „Longman investment“ gleichwohl genehmigt hat, gegen ihre Verpflichtungen zum einen aus Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und aus Anhang III Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie sowie zum anderen aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Republik Bulgarien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 159 vom 26.5.2014.


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