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Document 62014TA0587

Rechtssache T-587/14: Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Crosfield Italia/ECHA (REACH — Gebühr für die Registrierung eines Stoffes — Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen — Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße — Empfehlung 2003/361/EG — Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird — Begründungspflicht)

ABl. C 392 vom 24.10.2016, pp. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 392/28


Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Crosfield Italia/ECHA

(Rechtssache T-587/14) (1)

((REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen - Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße - Empfehlung 2003/361/EG - Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird - Begründungspflicht))

(2016/C 392/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Crosfield Italia Srl (Verona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Baldassarri)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Heikkilä, E. Bigi, J.-P. Trnka und E. Maurage, dann M. Heikkilä, J.-P. Trnka und E. Maurage im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung SME(2013) 4672 der ECHA vom 28. Mai 2014, mit der festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung für kleine Unternehmen erfüllt, und ein Verwaltungsentgelt erhoben wurde, und Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der von der ECHA nach Erlass der Entscheidung SME(2013) 4672 ausgestellten Rechnungen

Tenor

1.

Die Entscheidung SME(2013) 4672 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 28. Mai 2014 wird für nichtig erklärt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 361 vom 13.10.2014.


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