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Document 62014TB0688

Rechtssache T-688/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. November 2014 — Airport Handling/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Verpflichtung zur Rückforderung einer Beihilfe, die einer mit Verwaltungsdienstleistungen betrauten Tochtergesellschaft vom öffentlichen Betreiber eines Flughafens gewährt wurde — Liquidation dieser Gesellschaft — Gründung einer neuen mit Verwaltungsdienstleistungen betrauten Gesellschaft — Beschluss der Kommission, ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren zu eröffnen, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen beiden Gesellschaften zu prüfen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage — Unzulässigkeit — Fehlende Dringlichkeit)

ABl. C 26 vom 26.1.2015, pp. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. November 2014 — Airport Handling/Kommission

(Rechtssache T-688/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Verpflichtung zur Rückforderung einer Beihilfe, die einer mit Verwaltungsdienstleistungen betrauten Tochtergesellschaft vom öffentlichen Betreiber eines Flughafens gewährt wurde - Liquidation dieser Gesellschaft - Gründung einer neuen mit Verwaltungsdienstleistungen betrauten Gesellschaft - Beschluss der Kommission, ein förmliches beihilferechtliches Prüfverfahren zu eröffnen, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen beiden Gesellschaften zu prüfen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Offensichtliche Unzulässigkeit der Klage - Unzulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit))

(2015/C 026/44)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragstellerin: Airport Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cafari Panico und F. Scarpellini)

Antragsgegnerin: (Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë und G. Conte)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung, gerichtet im Wesentlichen auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2014) 4537 final der Kommission vom 9. Juli 2014, ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der Gründung der Gesellschaft Airport Handling (SA.21420 [2014/NN] — Italien — Gründung von Airport Handling) einzuleiten

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der in der Rechtssache T-688/14 R ergangene Beschluss vom 29. September 2014 wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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