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Document 62014TN0793

Rechtssache T-793/14: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission

ABl. C 81 vom 9.3.2015, pp. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 81/21


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission

(Rechtssache T-793/14)

(2015/C 081/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Tempus Energy Ltd (Reading, Vereinigtes Königreich) und Tempus Energy Technology Ltd (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne, J. Blockx und C. Ziegler sowie Rechtsanwältin M. Kinsella)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, und

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5083 final der Kommission vom 23. Juli 2014 in der Sache SA.35980 (2014/N-2) — Vereinigtes Königreich, Strommarktreform — Kapazitätsmarkt.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen sowie den Sachverhalt falsch beurteilt, da sie das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet habe. Insoweit sei zu rügen, dass:

die Kommission die potenzielle Rolle der Demand-Side Response (Laststeuerung, im Folgenden: DSR) auf dem Kapazitätsmarkt des Vereinigten Königreichs unzutreffend beurteilt habe;

die Beschränkungen der Laufzeit von DSR-Verträgen auf dem Kapazitätsmarkt die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung verletzten und auf einer falschen Beurteilung des Sachverhalts beruhten;

das Erfordernis für DSR-Anbieter, zwischen transitorischen und permanenten Marktauktionen zu wählen, die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Nichtdiskriminierung verletze;

die Methoden der Kostendeckung auf dem Kapazitätsmarkt die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzten;

die Nutzung unbefristeter statt befristeter Kapazitätsereignisse in den permanenten Auktionen am Kapazitätsmarkt die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes verletze;

das auf dem Kapazitätsmarkt bestehende Erfordernis der Bietungsgarantie, um Zugang zu den Auktionen zu erlangen, die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes verletze; und

das Versäumnis des Kapazitätsmarkts, zusätzliche Vergütungen für Einsparungen bei Übermittlungs- und Verteilungsverlusten im Rahmen der DSR zur Verfügung zu stellen, die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes verletze.

2.

Die Kommission habe den Beschluss nicht angemessen begründet.


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