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Document 62015TN0229

Rechtssache T-229/15: Klage, eingereicht am 4. Mai 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Bankenaufsichtsbehörde

ABl. C 262 vom 10.8.2015, pp. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/31


Klage, eingereicht am 4. Mai 2015 — European Dynamics Luxembourg u. a./Europäische Bankenaufsichtsbehörde

(Rechtssache T-229/15)

(2015/C 262/42)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg), Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Abazis und M. Sfyri)

Beklagte: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben des Exekutivdirektors der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 2. März 2015 mitgeteilte Entscheidung, mit der die EBA ihr Angebot für Los 1 im Rahmen der nicht offenen Ausschreibung Nr. 2014/S 158-283576 (EBA/2014/06/OPS/SER/RT) „Bereitstellung von Zeitarbeitskräften, Los 1: Zeitarbeitskräfte im Bereich IT“ abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;

die EBA zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die entgangene Chance, für Los 1 der Rahmenvereinbarung EBA/2014/06/OPS/SER/RT auf Platz 1 gereiht zu werden, entstanden ist und der nach billigem Ermessen mit dreihunderttausend Euro (3 00  000 Euro), zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteils, oder mit einem anderen Betrag nach Ermessen des Gerichts beziffert wird;

der EBA sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß der EBA gegen die Begründungspflicht wegen unzureichender Beurteilung des technischen Angebots der Klägerinnen.

2.

Verstoß gegen die Vertragsdokumente und gegen Unionsrecht wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler.


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