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Document 62015TN0718

Rechtssache T-718/15: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2015 — PTC Therapeutics International/EMA

ABl. C 59 vom 15.2.2016, pp. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 59/37


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2015 — PTC Therapeutics International/EMA

(Rechtssache T-718/15)

(2016/C 059/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PTC Therapeutics International Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: M. Demetriou, QC, C. Thomas, Barrister, G. Castle, B. Kelly und H. Billson, Solicitors)

Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur (EMA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung EMA/722323/2015 der Europäischen Arzneimittelagentur vom 25. November 2015, Dritten Zugang zu Informationen über ein Arzneimittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) zu gewähren, für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung vertrauliche geschäftliche Informationen betrifft, deren Freigabe die Rechte der Klägerin verletzen wird, und soweit die Entscheidung gegen Unionsrecht verstößt;

die angefochtene Entscheidung zur weiteren Bearbeitung hinsichtlich der Schwärzungen von vertraulichen Passagen in Absprache mit der Klägerin an die EMA zurückzuverweisen;

der EMA alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Das in Rede stehende Dokument sei durch Art. 4 Abs. 2 und/oder Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geschützt.

Zweiter Klagegrund: Das in Rede stehende Dokument bestehe zur Gänze aus vertraulichen geschäftlichen Informationen, die durch Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung geschützt seien.

Dritter Klagegrund: Die Freigabe des Dokuments würde den Entscheidungsprozess der EMA beeinträchtigen.

Vierter Klagegrund: Die EMA habe es unterlassen, die rechtlich gebotene Abwägung vorzunehmen.

Fünfter Klagegrund: Das Ergebnis der rechtlich gebotenen ordnungsgemäßen Abwägung wäre die Entscheidung gewesen, keinen einzigen Teil des Dokuments freizugeben.


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