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Document 62017TN0462
Case T-462/17: Action brought on 25 July 2017 — TO v EEA
Rechtssache T-462/17: Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — TO/EUA
Rechtssache T-462/17: Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — TO/EUA
ABl. C 347 vom 16.10.2017, pp. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/32 |
Klage, eingereicht am 25. Juli 2017 — TO/EUA
(Rechtssache T-462/17)
(2017/C 347/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: TO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Europäische Umweltagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 22. September 2016, mit der das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Vertragsbedienstete beendet worden ist, aufzuheben; |
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die Entscheidung der EUA vom 20. April 2017, mit der die von der Klägerin am 21. Dezember 2016 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufzuheben; |
— |
die EUA zu verurteilen, an die Klägerin eine auf der Grundlage des Verlusts eines Gehalts für vier Jahre berechnete Entschädigung abzüglich des Arbeitslosengelds, das sie in diesem Zeitraum bezogen hat, zu zahlen; |
— |
die EUA zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3 500,00 Euro als Schadensersatz für die Kosten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung ihres Mietvertrags in Kopenhagen zu zahlen, vorbehaltlich einer etwaigen Erhöhung; |
— |
die Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat September 2016 aufzuheben, insbesondere insoweit, als sie das Gehalt für den 22. September nicht umfasst; |
— |
die EUA zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von 50 000,00 Euro als Wiedergutmachung für den sich aus der Entlassungsentscheidung vom 22. September 2016 ergebenden immateriellen Schaden zu zahlen; |
— |
die EUA zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von 5 000,00 Euro als Wiedergutmachung für den sich aus dem Verstoß der EUA gegen Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ergebenden immateriellen Schaden zu zahlen; |
— |
die EUA zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung von 10 000,00 Euro als Wiedergutmachung für den sich aus dem durch die EUA während ihrer Arbeitsunfähigkeit auf sie ausgeübten psychischen Druck ergebenden immateriellen Schaden zu zahlen; |
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höchst hilfsweise, die EUA zu verurteilen, an die Klägerin einen Ausgleich für eine einmonatige Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung entsprechend einem Drittel ihres Grundgehalts für jeden Monat der nach Art. 84 der BSB abgeleisteten Probezeit zu zahlen; |
— |
der EUA sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 48 Buchst. b der BSB. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 48 Buchst. b und 16 Abs. 2 der BSB. |
3. |
Dritter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit wegen Diskriminierung hinsichtlich Art. 48 Buchst. b der BSB. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 26 des Statuts und Verletzung der Verteidigungsrechte. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und gegen Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 84 der BSB, gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen die Fürsorgepflicht. |
7. |
Siebter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
8. |
Achter Klagegrund: Ermessensmissbrauch. |