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Document 62018TA0351

Rechtssachen T-351/18 und T-584/18: Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB (Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Verstoß gegen die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Zulässigkeit – Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Schutz des berechtigten Vertrauens – Rechtssicherheit – Ermessensmissbrauch – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht)

ABl. C 490 vom 6.12.2021, pp. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 490/28


Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2021 — Ukrselhosprom PCF und Versobank/EZB

(Rechtssachen T-351/18 und T-584/18) (1)

(Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Der EZB übertragene besondere Aufsichtsaufgaben - Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird - Verstoß gegen die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Zulässigkeit - Befugnisse der zuständigen nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Schutz des berechtigten Vertrauens - Rechtssicherheit - Ermessensmissbrauch - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)

(2021/C 490/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ukrselhosprom PFC LLC (Solone, Ukraine), Versobank AS (Tallinn, Estland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Hernández Saseta und G. Marafioti im Beistand von Rechtsanwalt B. Schneider)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė, D. Triantafyllou und A. Nijenhuis)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses ECB_SSM_2018_EE_1 WHD_2017-0012 der EZB vom 26. März 2018 und zweitens des den Beschluss ECB_SSM_2018_EE_1 WHD_2017-0012 ersetzenden Beschlusses ECB_SSM_2018_EE_2 WHD_2017-0012 vom 17. Juli 2018, mit denen die EZB der Versobank AS ihre Zulassung für den Zugang zu den Tätigkeiten eines Kreditinstituts entzogen hat, sowie drittens des Beschlusses ECB/SSM/2018-EE-3 vom 14. August 2018 über die Kosten des Überprüfungsverfahrens

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-351/18 und T-584/18 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.

Die Rechtssache T-351/18 ist in der Hauptsache erledigt.

3.

Die Klage in der Rechtssache T-584/18 wird abgewiesen.

4.

In der Rechtssache T-351/18 tragen die Ukrselhosprom PFC LLC, die Versobank AS, die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.

5.

In der Rechtssache T-584/18 tragen Ukrselhosprom PFC und Versobank neben ihren eigenen Kosten die Kosten der EZB.

6.

In der Rechtssache T-584/18 trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 20.8.2018.


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