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Document 62019TN0694
Case T-694/19: Action brought on 9 October 2019 — FI v Commission
Rechtssache T-694/19: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – FI/Kommission
Rechtssache T-694/19: Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – FI/Kommission
ABl. C 399 vom 25.11.2019, pp. 102–103
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/102 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2019 – FI/Kommission
(Rechtssache T-694/19)
(2019/C 399/121)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FI (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidungen vom 8. März 2019, 1. April 2019 und 12. August 2019 aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage gegen die Entscheidungen der Kommission vom 8. März, 1. April und 12. August 2019, mit denen ihm die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung verweigert wird, auf vier Klagegründe.
1. |
Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 18 bis 20 von Anhang VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie Diskriminierung aufgrund des Alters, der Art der Rechtsbeziehung des gemeinsamen Lebens und der Behinderung. |
2. |
Rechtsfehlerhafte Anwendung der Art. 18 und 20 von Anhang VIII des Statuts: Die Kommission hätte diese Artikel dahin auslegen müssen, dass sie das gemeinsame partnerschaftliche Leben betreffen, und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer nichtehelichen Gemeinschaft lebt. |
3. |
Fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Ehegatten im Sinne der Regelung über die Hinterbliebenenversorgung, da dieser Begriff aufgrund der Entwicklung der abendländischen Gesellschaft weit auszulegen sei. |
4. |
Offenkundiger Beurteilungsfehler wegen der Nichtberücksichtigung der besonderen Situation des Klägers: Zum einen habe der Kläger über 19 Jahre lang mit seiner Ehefrau zusammengelebt, und zum anderen habe die Ehe vier Jahre, sieben Monate und acht Tage gedauert. |