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Document 62019TN0798
Case T-798/19: Action brought on 18 November 2019 — Bennahmias v Parliament
Rechtssache T-798/19: Klage, eingereicht am 18. November 2019 – Bennahmias/Parlament
Rechtssache T-798/19: Klage, eingereicht am 18. November 2019 – Bennahmias/Parlament
ABl. C 45 vom 10.2.2020, pp. 77–78
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/77 |
Klage, eingereicht am 18. November 2019 – Bennahmias/Parlament
(Rechtssache T-798/19)
(2020/C 45/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Luc Bennahmias (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Rikkers, J.-L. Teheux und M. Ganilsy)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. September 2019 für nichtig zu erklären; |
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die Belastungsanzeige Nr. 2019-1599, mit der die Einziehung von 29 806 Euro angeordnet wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da die Erwägungen des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments unklar seien und nicht daraus hervorgehe, inwiefern die vorgelegten Unterlagen keine Arbeitsnachweise seien. |
2. |
Der angefochtene Beschluss enthalte einen Beurteilungsfehler, da der vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments festgestellte Sachverhalt nicht zutreffe. |
3. |
Die Beweislast sei umgekehrt worden. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, es obliege nicht ihm, die Arbeit seines parlamentarischen Assistenten nachzuweisen, sondern im Gegenteil dem Parlament, das Gegenteil zu beweisen. |
4. |
Es sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, da der vom Kläger verlangte Betrag voraussetze, dass der parlamentarische Assistent niemals für den Kläger gearbeitet habe. |