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Document 62019TN0868
Case T-868/19: Action brought on 20 December 2019 – Nouryon Industrial Chemicals and Others v Commission
Rechtssache T-868/19: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2019 – Nouryon Industrial Chemicals u. a./Kommission/
Rechtssache T-868/19: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2019 – Nouryon Industrial Chemicals u. a./Kommission/
ABl. C 68 vom 2.3.2020, pp. 47–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
2.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/47 |
Klage, eingereicht am 20. Dezember 2019 – Nouryon Industrial Chemicals u. a./Kommission/
(Rechtssache T-868/19)
(2020/C 68/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Nouryon Industrial Chemicals BV (Amsterdam, Niederlande), Knoell NL BV (Maarssen, Niederlande), Grillo-Werke AG (Duisburg, Deutschland), PCC Trade & Services GmbH (Duisburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, G. David, Z. Romata, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären, |
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den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären, |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, |
— |
jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In ihrer Klageschrift ersuchen die Klägerinnen um Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 16. Oktober 2019 über die Prüfung einer Registrierung von Dimethylether, die der Kommission von der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) übermittelt wurde, auf Erfüllung der Anforderungen (1).
Die Klage wird auf neun Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 51 Abs. 7 der REACH-Verordnung (2) verstoßen, indem sie den angefochtenen Beschluss erlassen habe, um Aspekte zu erfassen, über die der Ausschuss der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: Agentur) eine Einigung erzielt habe, obwohl die Kommission nach dieser Bestimmung einen Beschluss nur erlassen könne, wenn der Ausschuss der Agentur „zu keiner einstimmigen Einigung [gelangt]“. |
2. |
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung verstoßen, da die Prüfung von Dimethylether (im Folgenden: Substanz) in den im angefochtenen Beschluss vorgeschriebenen Konzentrationen technisch nicht möglich sei und gegen die Prüfmethoden verstoße, die durch Maßnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung vorgeschrieben seien. |
3. |
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie Prüfungen gefordert habe, aus denen keine einschlägigen Informationen über die Substanz gewonnen werden könnten. |
4. |
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Anhang X Abschnitt 8.7.3 Spalte 2 der REACH-Verordnung verstoßen, indem sie die Einbeziehung der Kohorten 2A/2B in die erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität gefordert habe. |
5. |
Die Beklagte habe ihrer Befugnisse überschritten, gegen Anhang X Abschnitt 8.7.3 Spalte 1 der REACH-Verordnung sowie Art. 25 dieser Verordnung verstoßen, indem sie eine Dosisfindungsstudie gefordert habe. |
6. |
Die Beklagte habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 41 der REACH-Verordnung sowie Anhang XI dieser Verordnung verstoßen, indem sie den Klägern nicht die Möglichkeit gegeben habe, eine Anpassung der Prüfungsanforderungen statt der tatsächlichen Prüfungen, wie verlangt, vorzulegen, um die vermeintliche Nichteinhaltung der REACH-Anforderungen zu beheben. |
7. |
Die Beklagte habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 41 der REACH-Verordnung verstoßen, indem sie mit dem angefochtenen Beschluss auf eine Abweichung auf der Grundlage des Analogiekonzepts geschlossen habe. |
8. |
Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, einschlägige Informationen nicht berücksichtigt und gegen Anhang IX Abschnitt 8.7.2 Spalte 2 der REACH-Verordnung verstoßen, indem sie eine Prüfung auf pränatale Entwicklungstoxizität (PNDT, Prüfverfahren: EU B.31/OECD-Prüfrichtlinie 414) an Kaninchen mit inhalativer Verabreichung gefordert habe. |
9. |
Die Beklagte habe gegen den europäischen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 25 der REACH-Verordnung verstoßen, indem sie – erstens – Prüfungen verlangt habe, die unnötig und ungeeignet seien, da ihre Durchführung gemäß den Vorgaben der Beklagten technisch nicht möglich sei, und da aus ihnen, würden sie durchgeführt, keine einschlägigen Informationen über die Substanz gewonnen werden könnten, es – zweitens – auch unter Berücksichtigung der erheblichen und schweren Verluste an Tierleben, gegen die Anforderungen nach Art. 25 der REACH-Verordnung verstoße, eine unnötige Dosisfindungsstudie zu verlangen, und sie – drittens – die weniger einschneidende Möglichkeit abgelehnt habe. |
(1) C(2019) 7336 final.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, 30.12.2006, S.1).