Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020TN0032

Rechtssache T-32/20: Klage, eingereicht am 14. Januar 2020 – Buxadé Villalba u. a./Parlament

ABl. C 77 vom 9.3.2020, pp. 56–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/56


Klage, eingereicht am 14. Januar 2020 – Buxadé Villalba u. a./Parlament

(Rechtssache T-32/20)

(2020/C 77/78)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Jorge Buxadé Villalba, María Esperanza Araceli Aguilar Pinar und Hermann Tertsch Del Valle-Lersundi (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin M. Castro Fuertes)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss, Herrn Carles Puigdemont i Casamajó und Herrn Antoni Comín i Oliveres die Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Parlaments zuzuerkennen, für nichtig zu erklären;

anzuordnen, dass diese Eigenschaft keinerlei Wirkungen entfaltet, und bereits eingetretene Wirkungen für nichtig zu erklären;

die Auflösung etwaiger, von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó und Herrn Antoni Comín i Oliveres mit Assistenten, Beratern, Praktikanten oder Dritten geschlossener Dienstleistungsverträge anzuordnen;

anzuordnen, dass Herr Carles Puigdemont i Casamajó und Herr Antoni Comín i Oliveres sämtliche Beträge, die sie – auf welcher Grundlage und in welcher Höhe auch immer – vom Europäischen Parlament in ihrer rechtswidrigen Eigenschaft als Europaabgeordnete erhalten haben, sowie die Beträge, die das Europäische Parlament für mit Assistenten, Beratern, Praktikanten oder Dritten geschlossene Dienstleistungsverträge an Dritte geleistet hat, zurückzahlen müssen;

hilfsweise, festzustellen, dass das Amt eines Mitglieds des Europäischen Parlaments unvereinbar ist mit dem Amt eines Mitglieds der gesetzgebenden Versammlung einer Autonomen Gemeinschaft und dass Herr Carles Puigdemont i Casamajó und Herr Antoni Comín i Oliveres keinen Anspruch auf irgendeine Vergütung vom 2. Juli 2019 bis zu dem Tag, an dem sie ihren Sitz einnehmen, haben, und für den Fall, dass sie eine Vergütung erhalten haben, deren Rückzahlung einschließlich Verzugszinsen anzuordnen;

für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen die Art. 8 und 12 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung von Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Verbindung mit dem spanischen Wahlrecht

Nach diesem Akt richte sich das europäische Wahlverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten nach den jeweiligen nationalen Vorschriften, mithin nach Art. 219 bis 224 der Ley Orgánica del Régimen Electoral General (Organgesetz über die allgemeine Wahlordnung). Konkret sei in letzterer Vorschrift bestimmt, dass die gewählten Kandidaten innerhalb von fünf Tagen einen Eid oder ein Gelöbnis auf die Verfassung leisten müssten und dass andernfalls der Sitz für vakant erklärt werde. Herr Puigdemont und Herr Comín seien zu keinem Zeitpunkt vor der Junta Electoral Central (Zentraler Wahlausschuss) erschienen, um den Eid oder das Gelöbnis auf die Verfassung zu leisten.

2.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Von der zuständigen spanischen Behörde sei keine Ernennungsurkunde ausgestellt worden, die verlautet hätte, dass Herr Puigdemont und Herr Comín den Eid bzw. das Gelöbnis geleistet hätten, was eine aufschiebende Bedingung für ihre Eigenschaft als Gewählte sei. Folglich verkenne die Handlung des Europäischen Parlaments den Europäischen Wahlakt, greife in die souveränen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten ein und führe dazu, dass jeder Beschluss, der vom Europäischen Parlament als Plenum oder von Ausschüssen, in denen Herr Puigdemont und Herr Comín teilnehmen könnten, angenommen werde, rechtswidrig und ungültig sei.

3.

Unerheblichkeit des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 in der Rechtssache C-502/19, Junqueras Vies, hinsichtlich der Nichtigkeit der Handlung des Europäischen Parlaments

Herr Puigdemont und Herr Comín hätten sich nie in Untersuchungshaft befunden und verfügten nur über die durch die Bekanntgabe als Gewählte vermittelte Immunität, nicht aber über die volle Eigenschaft eines Europaabgeordneten, weil sie nicht alle Anforderungen des spanischen Wahlverfahrens erfüllt hätten.

4.

Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und 4 des Europäischen Wahlakts wegen Vorliegens eines Falles der Unvereinbarkeit im Sinne des spanischen Wahlrechts (Art. 211 Abs. 2 Buchst. d der Ley Orgánica del Régimen Electoral General)

Nach der europäischen Regelung könne jeder Mitgliedstaat die Unvereinbarkeiten, die auf nationaler Ebene für die Wahlen zum Europäischen Parlament vorgesehen seien, erweitern. Die angeführte Vorschrift des nationalen Wahlrechts sehe die Unvereinbarkeit für Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften vor. Herr Puigdemont und Herr Comín seien seit dem 7. Januar 2020 nicht mehr Mitglieder des Parlaments von Katalonien.


Top