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Document 62021CA0249

Rechtssache C-249/21: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bottrop — Deutschland) — Fuhrmann-2-GmbH/B. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 8 Abs. 2 – Auf elektronischem Wege geschlossene Fernabsatzverträge – Informationspflichten des Unternehmers – Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, um eine Bestellung mit Zahlungsverpflichtung zu tätigen – Eindeutige Formulierung, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht – Alleinige Berücksichtigung der Worte auf der Schaltfläche oder der ähnlichen Funktion, um die Ähnlichkeit einer solchen Formulierung zu beurteilen)

ABl. C 213 vom 30.5.2022, pp. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/16


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Bottrop — Deutschland) — Fuhrmann-2-GmbH/B.

(Rechtssache C-249/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 8 Abs. 2 - Auf elektronischem Wege geschlossene Fernabsatzverträge - Informationspflichten des Unternehmers - Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion, um eine Bestellung mit Zahlungsverpflichtung zu tätigen - Eindeutige Formulierung, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ entspricht - Alleinige Berücksichtigung der Worte auf der Schaltfläche oder der ähnlichen Funktion, um die Ähnlichkeit einer solchen Formulierung zu beurteilen)

(2022/C 213/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Bottrop

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fuhrmann 2 GmbH

Beklagter: B.

Tenor

Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.


(1)  ABl. C 297 vom 26.7.2021.


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