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Document 62022TN0181

Rechtssache T-181/22: Klage, eingereicht am 6. April 2022 — Pharol/Kommission

ABl. C 213 vom 30.5.2022, pp. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 213 vom 30.5.2022, pp. 40–41 (GA)

30.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/42


Klage, eingereicht am 6. April 2022 — Pharol/Kommission

(Rechtssache T-181/22)

(2022/C 213/59)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Pharol, SGPS, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Mimoso Ruiz und L. Bettencourt Nunes

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihr berechtigtes Interesse an der Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV anzuerkennen,

die vorliegende Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV für rechtmäßig und zulässig zu erklären,

den Beschluss C(2022) 324 final vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 306 final vom 23. Januar 2013 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AT.39839 — Telefónica und Portugal Telecom) gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären,

hilfsweise, ebenfalls gemäß Art. 264 AEUV und aus den angeführten Gründen die gemäß Art. 1 des angefochtenen Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen,

die Kosten des Verfahrens und ihre Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Verstoß gegen die im Urteil des Gerichts enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Die Klägerin trägt vor, dass der Beschluss C(2022) 324 final vom 25. Januar 2022 zur Änderung des Beschlusses C(2013) 306 final vom 23. Januar 2013 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AT.39839 — Telefónica und Portugal Telecom) eine neue Auslegung der Wettbewerbsverbotsklausel voraussetze, die eine Verletzung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sowie der Rechtskraft darstelle, was bedeute, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sei.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung der Verteidigungsrechte von Pharol, da keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt worden sei. Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte aufgrund dessen, dass sie eine neue, sich auf die Beurteilung des Umfangs der Zuwiderhandlung auswirkende Auslegung der Wettbewerbsverbotsklausel vorgenommen habe, eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte übermitteln müssen, so dass sie gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe, was rechtfertige, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sei.

Fehler bei der Bestimmung des Wertes der mit der Zuwiderhandlung zusammenhängenden Verkäufe. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, dass bei der Prüfung des Vorliegens von potenziellem Wettbewerb zur genauen Berechnung der unmittelbar oder mittelbar mit der Zuwiderhandlung zusammenhängenden Verkäufe die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zu jedem der betroffenen Märkte, d. h. das Fehlen unüberwindbarer Marktzutrittsschranken, und, wenn dies der Fall sei, das Bestehen tatsächlicher und konkreter Möglichkeiten des Unternehmens, in jeden der betroffenen Märkte einzutreten, entscheidend sein müsse, ohne dass die — wenn auch unzutreffende — Feststellung der Kommission im angefochtenen Beschluss, dass es keine unüberwindbaren Schranken gebe, ausreichend sei.


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