31998R2387

Verordnung (Euratom) Nr. 2387/98 der Kommission vom 3. November 1998 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, zu dem 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten geschlossenen Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 297 vom 06/11/1998 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 2387/98 DER KOMMISSION vom 3. November 1998 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, zu dem 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten geschlossenen Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

nach Genehmigung durch den Rat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, zu dem 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten geschlossenen Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine sollte im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, zu dem 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten geschlossenen Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine, wie vom Protokoll am 7. Juli 1997 modifiziert (nachstehend bezeichnet als "das Übereinkommen"), sowie die Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 1 werden im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens, der Urkunde über den Beitritt und der Erklärung sind dieser Verordnung beigefügt (1).

Artikel 2

Der Rat und die Kommission bestellen gemäß Artikel IV Buchstabe C des Übereinkommens je einen Vertreter der Gemeinschaft für den Verwaltungsrat.

Artikel 3

Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach in den Gemeinschaften geltenden Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht stehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 1998

Für die Kommission

Der Präsident

Jacques SANTER

(1) ABl. L 225 vom 12. 8. 1998, S. 4.