22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/514


BESCHLUSS (EU) 2021/2293 DES RATES

vom 20. Dezember 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich eingesetzten Partnerschaftsrat zur Verlängerung der Abweichung von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) sind Vorschriften festgelegt, nach denen Fluggastdatensätze (Passenger Name Record, im Folgenden „PNR-Daten“) für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht dafür besondere Garantien vor.

(2)

In Teil Drei Titel III des Handels- und Kooperationsabkommens sind Vorschriften festgelegt, nach denen PNR-Daten für Flüge zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich an die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs übermittelt und von dieser verarbeitet und verwendet werden dürfen, und sieht dafür besondere Garantien vor.

(3)

Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, das das Vereinigte Königreich die PNR-Daten von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Land löscht, es sei denn, eine Risikobewertung lässt darauf schließen, dass es erforderlich ist, diese PNR-Daten zu speichern.

(4)

Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass das Vereinigte Königreich für einen Übergangszeitraum vorübergehend von Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens solange abweichen kann, bis das Vereinigte Königreich die technischen Anpassungen so bald wie möglich vornimmt. Während dieses Übergangszeitraums verhindert die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs die Verwendung der PNR-Daten, die gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens zu löschen sind, indem sie die zusätzlichen Garantien für diejenigen PNR-Daten anwendet, die in Artikel 552 Absatz 11 Buchstaben a bis d des Handels- und Kooperationsabkommens aufgeführt sind.

(5)

Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens bestimmt, dass Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgrund der besonderen Umstände Anwendung findet, die das Vereinigte Königreich daran hindern, die technischen Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die PNR-Verarbeitungssysteme, die das Vereinigte Königreich betrieben hat, solange das Unionsrecht auf das Vereinigte Königreich Anwendung fand, in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten gemäß Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden.

(6)

Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht vor, dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen.

(7)

Die Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (3) gilt innerhalb der Union nach Maßgabe der Verträge.

(8)

Am 1. Oktober 2021 hat das Vereinigte Königreich dem mit dem Handels- und Kooperationsabkommen eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit die in Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe b des Handels- und Kooperationsabkommens genannte Bewertung übermittelt.

(9)

In seiner Beurteilung gelangte das Vereinigte Königreich zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen, und verweist auf die besondere Situation, in der sich das Vereinigte Königreich befindet, da es PNR-Verarbeitungssysteme, die für die Einhaltung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat konfiguriert wurden, so anpassen muss, dass sie den Anforderungen des Handels- und Kooperationsabkommens an internationale Übermittlungen von PNR-Daten aus der Union an Drittstaaten entsprechen. Ferner beschrieb das Vereinigte Königreich die Anstrengungen, die es unternommen hat, um seine PNR-Verarbeitungssysteme in Systeme umzuwandeln, die eine Löschung der PNR-Daten nach Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens ermöglichen würden. Das Vereinigte Königreich wies darauf hin, dass es zurzeit eine Analyse der rechtlichen, technischen und operativen Anforderungen einschließlich funktionaler als auch nichtfunktionaler Anforderungen durchführt, um sicherzustellen, dass die PNR-Verarbeitungssysteme des Vereinigten Königreichs mit Artikel 552 Absatz 4 des Handels- und Kooperationsabkommens vereinbar sein werden. Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat die Bewertung des Vereinigten Königreichs am 19. Oktober 2021 nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft.

(10)

Am 1. Oktober 2021 hat das Vereinigte Königreich dem Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ferner den in Artikel 552 Absatz 12 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Bericht der unabhängigen Verwaltungsstelle vorgelegt, einschließlich eines — von der in Artikel 525 Absatz 3 des Abkommens genannten Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs verfassten — Anhangs zu der Frage, ob die in Artikel 552 Absatz 11 des Abkommens vorgesehenen Garantien tatsächlich angewandt wurden.

(11)

Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat den Bericht des Vereinigten Königreichs am 19. Oktober 2021 gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens geprüft. Bei dieser Gelegenheit erklärte das Vereinigte Königreich, dass es beabsichtige, den Anhang des Berichts zu ergänzen, und dass dies im November 2021 geschehen werde, bevor der Partnerschaftsrat nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens einen Beschluss über die Verlängerung des Übergangszeitraums fasst.

(12)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass die in Artikel 552 Absatz 10 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten besonderen Umstände fortbestehen und dass der Partnerschaftsrat den in Artikel 552 Absatz 11 des Handels- und Kooperationsabkommens genannten Übergangszeitraum nach Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2022, verlängern sollte.

(13)

Das Handels- und Kooperationsabkommen ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

(14)

Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschluss (EU) 2021/689 durch Teil Drei des Handels- und Kooperationsabkommens gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses, mit dem das Handels- und Kooperationsabkommen durchgeführt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der gemäß Artikel 552 Absatz 13 des Handels- und Kooperationsabkommens im Namen der Union im Partnerschaftsrat zu vertreten ist, besteht darin, einer Verlängerung des Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich von der Pflicht zur Löschung der Fluggastdatensätze von Fluggästen nach deren Abflug aus dem Vereinigten Königreich abweichen kann, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.

(2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)   ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132.