8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. September 2008 — Yassin Abdullah Kadi, Al Barakaat International Foundation/Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-402/05 P und C-415/05 P) (1)

(Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al Qaida Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen - Umsetzung in der Gemeinschaft - Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die in einer von einem Organ der Vereinten Nationen erstellten Liste eingetragen sind - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Durch Ziff. 6 der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats geschaffener Ausschuss des Sicherheitsrats (Sanktionsausschuss) - Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)

(2008/C 285/03)

Verfahrenssprache: Englisch und Schwedisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Yassin Abdullah Kadi (Prozessbevollmächtigte: I. Brownlie und D. Anderson, QC, sowie P. Saini, Barrister, G. Martin, Solicitor), Al Barakaat International Foundation (Prozessbevollmächtigte: L. Silbersky und T. Olsson, advokater)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und E. Karlsson) Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Brown, J. Enegren und P. J. Kuijper), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: R. Caudwell, E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer im Beistand von C. Greenwood, QC, und A. Dashwood, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo) Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, E. Belliard und S. Gasri), Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und M. de Mol)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, E. Belliard und S. Gasri)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-315/01 (Yassin Abdullah Kadi/Rat und Kommission), mit dem das Gericht entschieden hat, a) dass der Antrag des Klägers erledigt ist, die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 277, S. 25) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger der Liste der Personen und Organisationen hinzufügt, die vom Einfrieren der Gelder nach der genannten Verordnung betroffen sind, und b) den Antrag des Klägers, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9) für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen ihn betreffen, als unbegründet zurückzuweisen

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-306/01, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9) abgewiesen hat

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T 315/01) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T 366/01), werden aufgehoben.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al Qaida Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft.

3.

Die Wirkungen der streitigen Verordnung, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft, werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.

4.

Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen neben ihren eigenen Kosten jeweils die Hälfte der Kosten von Herrn Kadi und der Al Barakaat International Foundation im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

5.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

6.

Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.

ABl. C 48 vom 25.2.2006.