8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Litauen

(Rechtssache C-274/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort)

(2008/C 285/15)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Braun und A. Steiblytė)

Beklagte: Republik Litauen (Bevollmächtigter: D. Kriaučiūnas)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Litauen hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, indem sie nicht sichergestellt hat, dass in der Praxis gewährleistet ist, dass, soweit dies technisch möglich ist, den Notrufstellen bei allen aus den öffentlichen Telefonnetzen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden.

2.

Die Republik Litauen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.