8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/11


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgericht Landau/Isar — Deutschland) — Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger

(Rechtssache C-225/07) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entziehung der Fahrerlaubnis - Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins)

(2008/C 285/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Landau/Isar

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Rainer Günther Möginger

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Landau/Isar — Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Nichtanerkennung eines Führerscheins, der während einer im Wohnsitzmitgliedstaat verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, durch den Wohnsitzmitgliedstaat

Tenor

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2008.