8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/27 |
Klage, eingereicht am 5. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-390/08)
(2008/C 285/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und J.-P. Keppenne)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (1) in Verbindung mit den Art. 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung 166/2005/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) verstoßen hat, dass es die nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG in Verbindung mit den Art. 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung 166/2005/EG erforderlichen Informationen nicht übermittelt hat; |
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dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG in Verbindung mit der Entscheidung 166/2005/EG seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bis zum 15. März 2005 und danach alle zwei Jahre die nationalen Maßnahmen mitzuteilen, die zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls getroffen worden seien.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagte diese Maßnahmen aber immer noch nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 49, S. 1.
(2) ABl. L 55, S. 57.