8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/27


Klage, eingereicht am 5. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-390/08)

(2008/C 285/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und J.-P. Keppenne)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (1) in Verbindung mit den Art. 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung 166/2005/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) verstoßen hat, dass es die nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG in Verbindung mit den Art. 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung 166/2005/EG erforderlichen Informationen nicht übermittelt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG in Verbindung mit der Entscheidung 166/2005/EG seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bis zum 15. März 2005 und danach alle zwei Jahre die nationalen Maßnahmen mitzuteilen, die zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls getroffen worden seien.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagte diese Maßnahmen aber immer noch nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 49, S. 1.

(2)  ABl. L 55, S. 57.