30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/31


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2009 von Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-162/07, Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-451/09 P)

2010/C 24/57

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia (Prozessbevollmächtigte: N. Skandamis und M. Perakis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-162/07 wegen seiner unzureichenden und mehrdeutigen Begründung, einer fehlerhaften Auslegung der in der Rechtsmittelschrift angeführten Rechtsbegriffe und einer unzutreffenden Würdigung der im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise durch das Gericht aufzuheben;

festzustellen, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, weil dieser zur Entscheidung reif ist (Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs);

hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit dieses über die Schadensersatzklage vom 8. Mai 2007 entscheide, die die Klägerin gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen der Schäden erhoben hat, die ihr, wie in der Klageschrift beschrieben, durch die rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen dieser Organe entstanden sind;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem am 16. November 2009 eingelegten Rechtsmittel wendet sich das Unternehmen Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-162/07 und macht geltend, das Gericht habe gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil es sein Urteil unzureichend begründet, Rechtsbegriffe falsch ausgelegt und Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Die Rechtsmittelführerin rügt im Einzelnen:

1.

Das Gericht habe festgestellt, dass die Regelung der Verordnung Nr. 2454/93, nach der die Bescheinigung T2M das einzige Mittel zum Nachweis des gemeinschaftlichen Ursprungs von Fischereierzeugnissen sei, die in internationalen Gewässern gefangen und das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchquert hätten, erforderlich und verhältnismäßig sei. Das Gericht sei nicht auf ihr gesamtes Vorbringen eingegangen, insbesondere nicht auf ihr Vorbringen zur Möglichkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers, alternative Beweismittel zuzulassen, insbesondere, weil die Maßnahme hinsichtlich der Sicherheit der Transaktionen unzureichend sei. Außerdem habe das Gericht seine Schlussfolgerung zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Gemeinschaftsregelung nicht hinreichend begründet, sondern die Zollbescheinigung T2M fehlerhaft als konstitutives Element des Rechts auf freien Verkehr ausgelegt.

2.

Das Gericht habe die von ihr vorgelegten Beweise fehlerhaft gewürdigt und deshalb festgestellt, dass die ihr von den tunesischen Zollbehörden ausgestellten Zollbescheinigungen keinen dem Feld 13 der T2M-Bescheinigung entsprechenden Inhalt hätten. Aus der Gesamtheit der vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich jedoch die laufende Überwachung der Fischereierzeugnisse durch die tunesischen Zollbehörden, die mit dem Gemeinschaftsdokument T2M bescheinigt werden sollten. Mit den Bescheinigungen der tunesischen Zollbehörden werde nämlich bestätigt, dass sich die Fischereierzeugnisse im „Transit“ durch tunesisches Hoheitsgebiet befunden hätten, was nach nationalem Recht die ständige Überwachung eines Erzeugnisses durch die Zollbehörden nach sich ziehe, die auch in Feld 13 des T2M-Dokuments bescheinigt werden müsse.

3.

Mit der Feststellung, dass sie bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Tunesien nicht mit der „gebotenen Sorgfalt“ gehandelt habe, habe das Gericht diesen Begriff rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es die Grenzen der vom Unternehmer geschuldeten Aufmerksamkeit bis hin zu einem allgemeinen Verdacht gegenüber dem Verhalten der Exekutivorgane des Drittlands verschoben habe, und zwar nur deshalb, weil diese nicht an das Gemeinschaftsrecht gebunden seien.

Die Rechtsmittelführerin beantragt daher die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-162/07 und die Entscheidung des Rechtsstreits durch den Gerichtshof oder, hilfsweise, seine Zurückverweisung an das Gericht.