22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. März 2010 — Bábolna Mezőgazdasági Termelő, Fejlesztő és Kereskedelmi Zrt. „fa“/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve
(Rechtssache C-115/20)
2010/C 134/34
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bábolna Mezőgazdasági Termelő, Fejlesztő és Kereskedelmi Zrt. „fa“
Beklagte: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve
Vorlagefragen
1. |
Können die Voraussetzungen für Gemeinschaftsbeihilfen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (EAGFL) von den Voraussetzungen für ergänzende nationale Beihilfen abweichen, d. h., können für ergänzende nationale Beihilfen gegenüber durch den EAGFL finanzierten Beihilfen andere, strengere Voraussetzungen vorgesehen werden? |
2. |
Kann der in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (1) des Rates und in Art. 10 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 (2) des Rates festgelegte subjektive Anwendungsbereich im Hinblick auf die Empfänger der Beihilfen dahin ausgelegt werden, dass auf der subjektiven Seite nur zwei Voraussetzungen für die Beihilfen bestehen Es muss sich a) um eine Gemeinschaft landwirtschaftlicher Erzeuger (oder eine Einzelperson) handeln, b) deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet? |
3. |
Können die genannten Verordnungen dahin ausgelegt werden, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, dessen Betrieb sich zwar im Gebiet der Gemeinschaft befindet, der aber seine Tätigkeit künftig einstellen will (nachdem er die Beihilfe in Anspruch genommen hat), keinen Anspruch auf die Beihilfe hat? |
4. |
Wie ist auf der Grundlage der genannten Verordnungen die Regelung durch die nationalen Rechtsvorschriften auszulegen? |
5. |
Umfasst die Regelung durch die nationalen Rechtsvorschriften die Regelung der Modalitäten, nach denen der landwirtschaftliche Erzeuger (oder die Gemeinschaft) seine Tätigkeit einstellt? Das ungarische Recht sieht verschiedene Regelungen für die in Betracht kommenden Fälle einer Einstellung vor (Vergleichsverfahren, Konkursverfahren und Liquidation). |
6. |
Können die Voraussetzungen für einen Antrag auf (gemeinschaftliche) einheitliche Flächenzahlung und die Voraussetzungen für einen Antrag auf ergänzende nationale Beihilfen unterschiedlich und voneinander völlig unabhängig geregelt werden? Welcher Zusammenhang besteht (kann bestehen) zwischen den systematischen und objektiven Grundsätzen beider Arten von Beihilfen? |
7. |
Kann eine Gemeinschaft (Person) von den ergänzenden nationalen Beihilfen ausgeschlossen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die einheitlichen Flächenzahlungen im Übrigen erfüllt? |
8. |
Erstreckt sich angesichts dessen, dass das, was der EAGFL nur zum Teil finanziert, konsequenterweise durch ergänzende nationale Beihilfen finanziert wird, der in Art. 1 definierte Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates auch auf die ergänzenden nationalen Beihilfen? |
9. |
Hat ein landwirtschaftlicher Erzeuger, dessen legal und tatsächlich funktionierender Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, einen Anspruch auf ergänzende nationale Beihilfen? |
10. |
Ist eine im nationalen Recht vorgesehene spezifische Regelung des Verfahrens der Beendigung einer Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Gemeinschaftsbeihilfen (und die daran anknüpfenden nationalen Beihilfen) erheblich? |
11. |
Können die gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen zur Funktionsweise der gemeinsamen Agrarpolitik dahin ausgelegt werden, dass durch diese Bestimmungen ein komplexes Rechtssystem geschaffen wird, das einheitlich ausgelegt werden kann und auf der Grundlage identischer Grundsätze und Erfordernisse funktioniert? |
12. |
Kann der in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates und in Art. 10 Buchst. a der Verordnung (EG) 1259/1999 des Rates festgelegte subjektive Anwendungsbereich dahin ausgelegt werden, dass sowohl die Absicht des landwirtschaftlichen Erzeugers, seine Tätigkeit künftig einzustellen, als auch die darauf anzuwendende Regelung im Hinblick auf die Beihilfen völlig irrelevant sind? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 133).