7.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Leeuwarden — Niederlande) — fiscale eenheid PPG Holdings BV es te Hoogezand/Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen

(Rechtssache C-26/12) (1)

(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 - Befreiungen - Vorsteuerabzug - Rentenfonds - Begriff „Verwaltung von Sondervermögen“)

2013/C 260/18

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Leeuwarden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: fiscale eenheid PPG Holdings BV es te Hoogezand

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te Leeuwarden — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 und Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der Art. 135 Abs. 1 Buchst. g, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Vorsteuerabzug — Steuerpflichtiger, der nach Maßgabe der Vorschriften des nationalen Altersrentenrechts einen Rentenfonds gegründet hat, um die Altersrenten seiner Arbeitnehmer, die diesem Fonds angeschlossen sind, sicherzustellen — Abzug der Vorsteuer auf Dienstleistungen, die ihm zum Zwecke der Verwaltung des Rentenfonds erbracht wurden

Tenor

Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Rentenfonds in der wie im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Form einer rechtlich und steuerlich getrennten Einheit errichtet hat, um die Rentenansprüche seiner Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer sicherzustellen, zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt ist, die er für die Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung und Bewirtschaftung dieses Rentenfonds entrichtet hat, sofern sich aus den Gesamtumständen der in Rede stehenden Transaktionen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang ergibt.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.