9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 325/16 |
Rechtsmittel der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-205/12, GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 16. September 2013
(Rechtssache C-494/13 P)
2013/C 325/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: I. Memmler und S. Schulz, Rechtsanwältinnen)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Villiger Söhne GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
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die Entscheidung des Gerichts vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-205/12 sowie die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer vom 1. März 2012, Aktenzeichen: R 387/2011-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) 207/2009 (1) geltend.
Zur Begründung führt die Rechtsmittelführerin an:
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Das Gericht habe den Begriff „Warenidentität“ falsch ausgelegt, weil sie die Ware „Zigarren“ mit dem Oberbegriff „Tabakprodukte“ gleichgesetzt hat. Damit hat das Gericht den Schutzbereich der Widerspruchsmarke unangemessen ausgeweitet. |
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Das Gericht habe den Begriff „Warenähnlichkeit“ falsch ausgelegt, weil es auch bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit nicht die Einzelware „Zigarren“ pauschal mit dem Oberbegriff „Raucherartikel“ für ähnlich erachten hätte dürfen. |
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Beim Vergleich der Zeichen habe das Gericht die Gesamtbetrachtungslehre nicht richtig angewendet, weil es pauschal die Bestandteile „LIBERTAD“ und „LIBERTE“ verglichen und dabei alle anderen Bestandteile der Marken ausgeblendet habe. |
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Insbesondere komme aber einigen anderen Bestandteilen der sich gegenüberstehenden Marken dominierende Bedeutung zu, u.a. der Farbkombination der angegriffenen Marke und der Widerspruchsbildmarke und der Bezeichnung „LA“. |
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Auch habe das Gericht die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zur begrifflichen Ähnlichkeit falsch angewendet, da es nicht ausreichend die unterschiedlichen Sprachen der Marken berücksichtigt habe. |
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Insgesamt sei das Gericht damit zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.