8.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 287/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Eurogate Distribution GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C-226/14), DHL Hub Leipzig GmbH/Hauptzollamt Braunschweig (C-228/14)
(Verbundene Rechtssachen C-226/14 und C-228/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Zolllagerverfahren - Externes Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld im Anschluss an die Nichterfüllung einer Pflicht - Mehrwertsteueranspruch))
(2016/C 287/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Eurogate Distribution GmbH (C-226/14), DHL Hub Leipzig GmbH (C-228/14)
Beklagte: Hauptzollamt Hamburg-Stadt (C-226/14), Hauptzollamt Braunschweig (C-228/14)
Tenor
1. |
Art. 7 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden und den in dieser Vorschrift genannten Zollverfahren zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr noch unterliegen, ihnen danach aber wegen der Wiederausfuhr nicht mehr unterliegen, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung entstanden ist. |
2. |
Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist in Verbindung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens keinen Mehrwertsteuerschuldner gibt, da für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, sofern sie noch den in Art. 61 der Richtlinie vorgesehenen Zollverfahren unterliegen, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung entstanden ist. Art. 236 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass er in Fällen, die die Erstattung der Mehrwertsteuer betreffen, nicht zur Anwendung kommen kann. |