19.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/16


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 14. Oktober 2014 — Masterrind GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-469/14)

(2015/C 016/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Masterrind GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Ist die Regelung der Ziffer 1.4 des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (1), wonach die Tiere nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können, bevor die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden kann, dahin auszulegen, dass die Beförderungsintervalle auch durch eine Ruhepause, die länger als eine Stunde dauert, oder mehrere Ruhepausen, von denen eine mindestens eine Stunde dauert, unterbrochen werden können?

2.

Ist die Zahlstelle des einzelnen Mitgliedstaates an den Vermerk des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.9.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (2), gebunden mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Erteilung des Vermerks allein von der Behörde zu prüfen ist, der das Handeln des Grenzveterinärs zuzurechnen ist, oder stellt der Vermerk des amtlichen Tierarztes lediglich eine bloße behördliche Verfahrenshandlung dar, die nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung der Zahlstelle zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann?


(1)  ABl. L 3, S. 1.

(2)  ABl. L 245, S. 16.